Der erste Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 sorgte für zahlreiche unfreiwillige Schließungen von Betrieben. Dabei habe das Land Nordrhein-Westfalen aber verhältnismäßig und auch auf ausreichender Rechtsgrundlage gehandelt, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigt.
Vier Betriebe aus NRW wollten mittels eines Normenkontrollverfahrens gegen die Corona-Schließungen vorgehen und forderten eine finanzielle Entschädigung für die erlittenen Verluste. Das OVG NRW lehnte ihre Anträge aber ab, wie LTO berichtet.
Beschwerde über den ersten Lockdown
Konkret hatten sich die Betreiberinnen der Betriebe über bestimmte Paragrafen aus der damaligen Coronaschutzverordnung beschwert. So wendeten sich die Antragsstellerinnen, die Fitnessstudios und Tanzschulen betreiben, gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 der nordrhein-westfälischen Schutzverordnung vom 16. April 2020. Darin wurde das Personal-Training und das Betreiben von Tanzschulen verboten.
Die Betreiberin eines gastronomischen Betriebes reklamierte den § 9 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung, die den Betrieb gastronomischer Einrichtungen untersagte. Alle Antragsstellerinnen verlangten Entschädigungen, weil die Betriebsschließungen aus ihrer Sicht nicht angemessen waren und ihre Berufsfreiheit verletzt hätten.
Gericht lehnt Anträge ab: Schließungen waren angemessen
Das OVG NRW wies die Klagen nun ab und begründete das damit, dass die Entscheidungen des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums verhältnismäßig waren und auf ausreichender Rechtsgrundlage gestanden haben.
Schließlich waren zum Zeitpunkt der Schließungen, zu Beginn der Pandemie, noch keine Impfstoffe oder Medikamente verfügbar. Insgesamt sei der Wissensstand über die sich entwickelnde Pandemie sehr gering gewesen. Es habe damals wirklich Anzeichen für einen möglichen Zusammenbruch des Gesundheitssystems gegeben. Vor diesem Hintergrund könne man die Situation Anfang 2020 nicht nachträglich mit dem heutigen Wissen bewerten. Vielmehr seien laut dem Urteil präzisere Vorgaben für die Verordnungen in NRW durch Bundesrecht noch nicht zu verlangen gewesen.
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