Auch für Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, kann markenrechtlicher Schutz bestehen. Dass das auch für die Benutzung eines Namens in Form eines Domain-Namen gelten kann, lässt der BGH in einem Beschluss wissen (Beschluss v. 2.6.2022, Az. I ZR 154/21). Die Klägerin hatte einen markenrechtlichen Anspruch geltend gemacht. Ihre Klage war jedoch abgewiesen worden und die Berufung ohne Erfolg geblieben, da der entscheidende Begriff nicht geschützt sei. Der BGH hob die Entscheidung nun allerdings auf: Das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Der Fall: Es geht um Bier, Wein und Kennzeichen
Die Klägerin ist Inhaberin einer Domain und einer gleichlautenden Marke, die schon seit 1937 für Wein eingetragen ist. Sie machte gegen mehrere Beklagte, ein Unternehmen sowie mehrere Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend – wie schon kurz eingeleitet, allerdings zunächst erfolglos. Das Gericht sah keine Verwechslungsgefahr der Zeichen gegeben, unter anderem da die Marke der Klägerin hinsichtlich Wein geschützt sei, die Beklagten das Zeichen jedoch in Verbindung mit Bier nutzten und ein erheblicher Abstand zwischen diesen Waren bestehe. Das Rechtsmittel der Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.
Das Gericht schwieg zur Domain
Hiergegen richtete sich die Klägerin mit einer Beschwerde, die vor dem BGH erfolgreich war. „Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt“, heißt es im Urteil. Danach sind die Gerichte verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, heißt es weiter. Zwar müsse nicht jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden werden, die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen müssen in den Urteilsgründen aber schon verarbeitet werden. Sind Argumente, die eine Partei vor Gericht vorbringt, von entscheidender Bedeutung, muss sich das Gericht damit insofern natürlich auseinandersetzen. „Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde“, verweist der BGH auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Warum ist das hier wichtig? Das Berufungsgericht hat den „erheblichen Vortrag“ der Klägerin nach Feststellung des BGH eben nicht erwogen. Doch darin hatte die Klägerin sich auch hinsichtlich ihrer geschützten Zeichen auf ihrer Domain bezogen, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigte, als es zu dem Schluss kam, dass der maßgebliche Begriff nicht als Unternehmenskennzeichen geschützt sei.
Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen in Form der Domain
Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen auch Unternehmenskennzeichen geschützt. Das sind solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, diese im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu nutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Hier stellt der BGH fest, dass auch in der Benutzung eines Domainnamens eine kennzeichenmäßige Verwendung liegt, wenn der Verkehr darin nicht nur eine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Bei Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, sei diese kennzeichnende Funktion in der Regel gegeben, besagt das Urteil unter Verweis auf ältere Rechtsprechung des BGH. Auch die Domain kann unter diesen Umständen also eine geschützte geschäftliche Bezeichnung darstellen. Das hat das Berufungsgericht aber eben nicht in Betracht gezogen. Wie der BGH meint, sei zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu ihrer Domain zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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