Vor dem BGH war gestern eine Verhandlung im Streit um eine negative Bewertung auf Ebay angesetzt, nun ist bereits das Urteil gefallen (Urteil v. 28.9.2022, Az. VIII ZR 319/20).
Der beklagte Käufer hatte nach Erhalt der erworbenen Artikel eine Bewertung für den Händler abgegeben, unter anderem mit dem Inhalt „Versandkosten Wucher!!“. Dies hielt der Verkäufer jedoch für unzulässig und klagte. Hierfür stützte er sich auch auf die Ebay-AGB, die Regelungen für Bewertungen vorsehen.
Die Revision des beklagten Käufers hatte nun Erfolg: Dem Verkäufer steht ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung nicht zu.
BGH: Es gilt die Grenze der Schmähkritik
„Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten“, heißt es in § 8 der Ebay-AGB, mit dem sich der Bundesgerichtshof zu befassen hatte. Es geht um die Frage, ob die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ wohl darunter fällt, also ggf. ein Verstoß gegen die Vereinbarung besteht.
Bei der Frage, wie weit die Klausel reicht und ob durch sie vertraglich eine strengere Beschränkung erzeugt wird, als sie durch den gesetzlichen Rahmen ohnehin vorgegeben ist, kommt der BGH zu dem Schluss: Nein. „Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, enthält die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB über die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik hinaus keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Werturteile: Rechtsprechung mache erkennbar, wo die Grenzen der Zulässigkeit liegen
Diese lässt auch wissen, dass es in der Verhandlung des Falles viel um die juristische Auslegung der Ebay-Klausel ging – deren Wortlaut beurteilt das Gericht demnach nämlich als nicht eindeutig. Letztlich aber sieht es viele Argumente dafür, warum die Klausel keine über die ohnehin rechtlich bestehenden Beschränkungen für Werturteile hinausgehenden Rahmenbedingungen schafft. So fehle etwa eine Definition für „sachlich“ in den AGB. Auch liege es im „wohlverstandenen Interesse“ aller Beteiligten, dass die Zulässigkeit einer solchen, grundrechtsrelevanten Bewertung an den Grundsätzen ausgerichtet wird, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegt hat. Welche Anforderungen an die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren bestünden, werde hierdurch für Nutzer und für Ebay selbst möglichst greifbar und verlässlich umrissen.
Die Grundrechte der Beteiligten spielten ohnehin eine Rolle in der Verhandlung: Der Meinungsfreiheit des Bewertenden würde man von vornherein geringer gewichten als die Grundrechte des Verkäufers, wenn die Meinungsäußerung eines Käufers bereits dann als unzulässig zu beurteilen wäre, wenn sie herabsetzend formuliert sei oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruhe. Und eine Auslegung der AGB-Klausel, die die grundrechtlichen Wertungen nicht hinreichend berücksichtigt, die entspreche „nicht dem an den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Verständnis redlicher und verständiger Vertragsparteien“, heißt es in der Mitteilung.
„Versandkosten Wucher!!“ – BGH erlaubt harsche Bewertung
Die Grenze der Zulässigkeit der Bewertung liegt damit dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Das sei bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ aber nicht der Fall gewesen. „Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung“, so die Mitteilung in Bezug auf das Urteil. Damit es sich bei einer Äußerung um Schmähkritik handelt, müsse hinzutreten, dass dabei nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.
Bei „Versandkosten Wucher!!“ stehe aber eine Diffamierung der klagenden Verkäuferin nicht im Vordergrund. Wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – der beklagte Käufer setze sich kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Verkäuferin auseinander, indem er die Versandkosten beanstandet. „Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist“, schließt die Pressemitteilung.
Mehr Informationen zur Vorgeschichte gibt es hier.
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Antwort der Redaktion
Lieber TT,
wir geben deine Anregungen gerne an die zuständige Stelle im Händlerbund weiter!
Beste Grüße
die Redaktion
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Das Problem mit der Justiz wäre EINFACH in den Griff zu bekommen, wenn man den Richtern die Narrenfreiheit nehmen würde.
Oder in ein paar Jahren, wenn KI so weit ist und das ganze Gesetzgewusel überarbeiten lassen würde. Für Menschen hat sich das System Gesetz durch die Komplexität und die so weit verselbständigt en Flicken in eine Shäre verabschiedet, die heisst, dass man nichts mehr tun kann.
Nur noch Patriarchen wie Musk u.ä. bekommen System in den Griff (mal eben das optimal umweltfreundlic he Auto salonfähig gemacht, der Ukraine mal so eben die Kommunikation ermöglicht, usw. usw.).
Demokratische Systeme sind nun am Ende der Entwicklungsfäh igkeit. Ohne KI ist da nun ein Stillstand in der Entwicklungsmög lichkeit eingetreten.
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Selbst wenn 99,9% der Kunden zufrieden sind , kommt man bei eintausend Bewertungen auf einen dieser absoluten Versager und muss die rote Negativbewertun g im Bewertungsprofi l mitschleifen. Verkäufer sollten sich im Gegenzug untereinander austauschen ,und eine Liste der "unmündigen Käufer" anlegen ,um diese für einen Kauf zu sperren.
Bedauerlicher weise sind dann noch Richter da , die keine Ahnung von der Materie haben ( aber die Macht " recht zu sprechen") deren Beweggründe man nur erahnen kann .Beispielsweise zu unzähligen Abmahnungen wurde von solchen Leuten( die sich Richter nennen dürfen ) ,redliche Bürger ( Verkäufer) genötigt Strafen zu bezahlen .Diese Berufsgruppe gehört unbedingt auf den Prüfstand ,und sollte für Ihre massenhaften Fehlurteile belangt werden.
[Anmerkung der Redaktion: Bitte bleiben Sie sachlich.]
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Antwort der Redaktion
Lieber TT,
wir freuen uns über dein Interesse am Thema! Bei Schadensersatza nsprüchen handelt es sich grundsätzlich um individuelle Ansprüche, die durch den Betroffenen selbst geltend gemacht werden müssen. Der Händlerbund unterstützt seine Mitglieder aber selbstverständl ich gerne auch in der Klärung solcher Fragen in der individuellen Rechtsberatung.
Beste Grüße
die Redaktion
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Nur zur Sache.: Der kunde kann eine Bewertung nur dann abgeben, wenn er bei ebay ein Produkt gekauft hat. Also hat er das ebay Angebot des Verkäufers gelesen, mit allen Daten die da stehen. Somit hat er selbst zu ""Wucher Versandkosten "" gekauft. Na, liebe ebay Händler/Käufer, hat es doch ein super EIGENTOR geschossen.
Aber im Nachherrein meckern scheint eine neue "Deutsche Tugend" zu sein.
Tschüss Wolfgang
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