Mit der Kennzeichnung von Werbung hat sich das Landgericht Berlin beschäftigt (Urteil v. 28.06.2022, Az. 102 O 61/22). Der Antragstellerin, dem Verein Wettbewerbszentrale, war ein von der Antragsgegnerin verschickter Newsletter aufgefallen, in dem sich neben diversen anklickbaren Verweisen auf redaktionelle Inhalte auch solche auf Werbung von Drittfirmen fanden. Diese waren mit dem Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet. Dieser ist zwar grundsätzlich ein tauglicher Hinweis auf Werbung, die Darstellung durch Schriftgröße, Kontrast, Position und andere Merkmale werde aber den Anforderungen an eine deutliche Kennzeichnung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin habe damit das Trennungsgebot aus dem Telemediengesetz verletzt, so das LG Berlin.
Kommerzielle Kommunikation muss erkennbar sein
Wer als Diensteanbieter kommerzielle Kommunikation in Form von Telemedien betreibt, der muss dafür sorgen, dass diese kommerzielle Kommunikation klar als solche erkennbar ist. So gibt es § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG vor. Welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, das hängt dabei eben ganz von der Erkennbarkeit ab – manchmal mag es sich für den Betrachter von selbst ergeben, dass er Werbung vor sich hat, in anderen Fällen bedarf es hingegen einer entsprechenden Kennzeichnung.
Im Fall vor dem LG Berlin handelte es sich um einen Newsletter einer Computerzeitschrift, in dem sich neben 24 Teasern für redaktionelle Beiträge auch drei befanden, die Werbung zum Inhalt hatten. Während bei den anderen Einträgen der Klick auf den jeweiligen Button zum jeweiligen Artikel führte, bestand hier ein Link zu Werbung von Drittunternehmen – wie das Gericht ausführt, handelte es sich um Werbung für Kfz-Produkte, ein Girokonto und ein Mittel gegen Blasenschwäche. Am rechten Rand befand sich dabei je der blassgraue Hinweis „Anzeige“.
Dieser Begriff ist grundsätzlich unproblematisch, allerdings komme es auch auf dessen Darstellung an, meint das Gericht: „Dies kann insbesondere durch die klare Bezeichnung als ‚Anzeige‘ erfolgen oder aber durch die gestalterische Aufmachung der Seite und damit einer deutlichen Abgrenzung gewährleistet werden. Erfolgt der Hinweis ‚Anzeige‘, muss dieser nach Schriftart, Schriftgröße, Platzierung und Begleitumständen ausreichend deutlich sein“, heißt es in der Urteilsbegründung. Die konkreten Umstände der Werbung sind also sehr relevant für das benötigte Ergebnis der deutlichen Kennzeichnung.
LG Berlin: Kennzeichnung reichte nicht aus
Wenn der Hinweis deutlich sein muss, fragt sich natürlich, aus welcher Perspektive das zu betrachten ist. Das Gericht weiß: Hierfür kommt es auf das „Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen“ Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises an. Grundsätzlich, so das Gericht, sei das die Gesamtheit aller Internetnutzer. Allerdings nahm das Gericht eine Einschränkung vor: Nach seiner Ansicht würden eher internetaffine Nutzer den Newsletter mit computer- und technikbezogenen Inhalten beziehen, die mit der Nutzung von Angeboten im Internet und auch mit den üblichen Werbemethoden vertraut sind.
Auch vor diesem Hintergrund reiche die Kennzeichnung aber nicht aus. Wegen der geringen Schriftgröße, der gewählten Farbe und auch der Platzierung am rechten oberen Rand der Werbeanzeige falle sie beim ersten Betrachten des Newsletters kaum ins Auge – „Entscheidend war aber der Gesamteindruck im Zusammenhang mit dessen weiteren gestalterischen Komponenten“, so das Gericht.
Die Werbeverweise würden sich wegen ihrer grafischen Gestaltung quasi nahtlos in die Verweise auf Artikel einfügen, unter anderem die zur eigentlichen Werbung weiterleitenden Schaltflächen seien ebenfalls identisch. Es handele sich um eine einheitliche listenartige Darstellung, die gerade darauf angelegt sei, dass Leser automatisch auf „Weiterlesen“ klickt, um mehr über den angeteaserten Inhalt zu erfahren.
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