Die Marke „Black Friday“ wurde einem Bericht zufolge mit Urteil des Kammergerichts Berlin für verfallen erklärt. Bereits 2021 kam es nach gerichtlichen Verhandlungen zu einer deutlichen Eindämmung des Markenschutzes, nun aber geht es um die vollumfängliche Löschung der Marke.
Der Black Friday sorgt regelmäßig für Bohei und Tamtam: Alljährlich laufen diverse Rabattevents unter diesem Stichwort. Für Händler und andere Unternehmer war die Nutzung dieses Begriffs jedoch nicht immer von Vorteil – wer keine entsprechende Lizenz für das geschützte Zeichen erworben hatte, musste mit einer markenrechtlichen Abmahnung rechnen.
Black Friday: Kammergericht Berlin bestätigt Entscheidung
Wie Blackfriday.de mitteilt, sei die Inhaberin der Marke jetzt allerdings mit ihrem Versuch gescheitert, die Löschung der Marke (Registernummer: 302013057574) zu verhindern. Mit dem Urteil vom 14. Oktober 2022 habe das Kammergericht Berlin die Marke für verfallen erklärt, mit Wirkung ab dem 25. April 2019. Im April 2021 entschied das Landgericht Berlin, die nötige, markenmäßige Benutzung des Zeichens nicht erkennen zu können. Die Markeninhaberin ging jedoch in Berufung, da sie das Urteil nicht überzeugte. Diese erstinstanzliche Entscheidung sei nun aber vom Kammergericht Berlin bestätigt worden und betreffe damit alle Waren- und Dienstleistungsgruppen, für welche die Marke noch eingetragen ist.
Revision ausgeschlossen: Markeninhaberin könnte noch Beschwerde einlegen
Die Black Friday GmbH, Betreiberin des Portals blackfridaysale.de und seit 2016 Inhaberin der nötigen Nutzungsrechte der Marke, sieht Rechtssicherheit in dieser Entscheidung. „Mit der aktuellen Entscheidung des OLG Berlin besteht nun rechtliche Klarheit für uns und unsere Kunden rund um die Bezeichnung Black Friday“, teilt Geschäftsführer Konrad Kreid mit. Die Marke werde jetzt für verfallen erklärt und aus dem Markenregister gelöscht.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Rein theoretisch kann die Markeninhaberin insofern aber noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen. Bis zur Entscheidung darüber wäre die Rechtskraft des Urteils vom KG Berlin gehemmt, das Urteil nicht rechtskräftig. Wer sichergehen will, wartet mit der entsprechenden Nutzung des Begriffs bis zur Löschung der Marke aus dem Markenregister.
Das Urteil selbst und die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor.
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immerhin ist der aus den 30er jahren, als die börsen den keller runtergingen.
und sowit ich weiß, ist spätestens nach 6 monaten nach öffentlichem erscheinen, keine schützung mehr möglich.
oder ???
ist doch genauso wie bestimmte gene in tieren einfach zu patentieren.
die tiere gibt es schon ewig, werden aber einfach patentiert.
und wenn einer an der natur rumpfuscht, dürfte das auch nicht erlaubt sein.
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Antwort
Hallo Gunnar,
so einfach ist es nicht. Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Begriff in Deutschland zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bekannt war. Es ging bei der Zulässigkeit der Marke nämlich um die Frage, ob der Black Friday in Deutschland für die Rabattschlachte n ein bekannter Begriff war. Schließlich sollte die Marke für diesen Zweck geschützt werden. Mehr dazu gibt es hier: onlinehaendler-news.de/.../...
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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