Umweltbewusstsein spielt in vielen Bereichen eine zunehmend wichtige Rolle, wenn es darum geht, potenzielle Kundschaft für das eigene Produkt zu gewinnen. Dass die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ einen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern haben kann, findet jedenfalls auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Vor wenigen Tagen haben die Richter einem Unternehmen im Eilverfahren untersagt, ihre Produkte mit diesem Logo zu bewerben – es fehle eine nähere Aufklärung über die grundlegenden Umstände der Klimaneutralität, die das Unternehmen für sich beanspruche (Urteil v. 10.11.2022, Az. 6 U 104/22).
Werbung mit Logo habe erheblichen Einfluss auf Verbraucher
Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen den beiden Parteien, die jeweils ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel herstellen. Eines der Unternehmen bewarb seine Produkte auf der Internetseite unter anderem mit dem besagten Logo „Klimaneutral“. Das andere Unternehmen sah hierin ein Problem: Es war der Auffassung, dass der Begriff „klimaneutral“ erläuterungsbedürftig sei. Die Werbung hielt es daher für intransparent und irreführend.
Während das mit der Sache befasste Landgericht den Eilantrag auf Unterlassen noch abwies, hatte die Berufung für das antragstellende Unternehmen Erfolg: Das OLG verurteilte die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Verwendung des Logos „Klimaneutral“. Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt, hielten die Richter die Werbung für irreführend. Dabei könne die Bewerbung eines Unternehmens oder dessen Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Einfach nur eine „Klimaneutralität“ zu bewerben, wird dieser Bedeutung nach Auffassung der Richter also offenbar nicht gerecht.
Klimaneutral – Unternehmen hatte Emissionsarten ausgeklammert
Die Richter sind vielmehr der Auffassung, dass das Unternehmen verpflichtet sei, über die grundlegenden Umstände der behaupteten Klimaneutralität aufzuklären. Verbraucher würden bei dem Logo, das in diesem Streit verwendet wurde, davon ausgehen, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert werden würden. Die Besonderheit in diesem Fall war allerdings, dass das Unternehmen offenbar bestimmte Emissionsarten ausgeklammert hatte. Das würde der Verbraucher nicht ohne Weiteres annehmen.
Nachhaltigkeits- und umweltbezogene Werbeaussagen gewinnen nicht nur in der Praxis an Bedeutung, sondern sind auch immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Erst kürzlich hatte sich etwa auch das OLG Schleswig mit dem Prädikat „klimaneutral“ auseinandergesetzt und entschieden, dass das betreffende Unternehmen nicht explizit darauf hinweisen müsse, dass die Klimaneutralität durch eine nachträgliche Kompensation der CO₂-Bilanz erzeugt werde.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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