Dass Polizisten die Plattform Twitter als Informationskanal nutzen, ist im Jahr 2022 nichts Neues mehr. Dabei müssen sich die twitternden Beamten allerdings an rechtliche Grundlagen halten. Diese Grundlagen wurden vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und lauten: sachlich, richtig und neutral.
Im Falle eines Tweets der Duisburger Polizei wurde laut Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 28.11.2022, Az. 18 K 16606/7) zumindest der Grundsatz der Richtigkeit verletzt.
Sind Regencapes Schurkengewänder?
Hintergrund des Urteils, über welches die LTO berichtet, war das Spiel des FC Magdeburg gegen den MSV Duisburg im Jahr 2017. Etwa einhundert Fans der Magdeburger Kicker hatten sich schwarze Regencapes übergezogen. Diese sollten einer Fan-Choreographie dienen. Das Problem: Die Polizei wusste nichts von dieser Aktion und befürchtete, dass unter den Capes beispielsweise Pyrotechnik versteckt sein könnte.
Daher wurden die Fans nicht eingelassen, was zu einem erheblichen Stau führte. Vor diesem Stau warnte der Einsatzleiter der Duisburger Polizei mit folgendem Tweet: „#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern.“ Begleitet wurde der Tweet durch ein Foto. Durch dieses Foto fühlte sich ein weiblicher Fan in den eigenen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Brandenburgerin klagte und nachdem sie zunächst in erster Instanz gescheitert war, gab ihr nun das OVG NRW recht.
Ein Verdacht muss als Verdacht gekennzeichnet werden
Das Gericht monierte, dass die Polizei bei ihrem Tweet nicht deutlich gemacht habe, dass es sich bei dem Umstand, dass durch die Capes eine Durchsuchung verhindert werden solle, lediglich um einen Verdacht handelte. Dass die Capes tatsächlich zur Behinderung der Polizei eingesetzt worden seien, sei nämlich nicht belegbar. Damit ist der Tweet weder zutreffend noch zweckmäßig.
Aber: Verletzt ein solches Foto nicht auch die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten? Diese Frage konnte nicht geklärt werden. Aufgrund der Rechtsunsicherheit hatte die Polizei den Tweet bereits gelöscht und das Originalfoto konnte auch nach Aufforderung des Gerichts nicht mehr von der Polizei beschafft werden. So musste sich das Gericht lediglich mit einem Ausdruck begnügen. Dieser reichte nicht aus, um überhaupt feststellen zu können, dass die Klägerin auf dem Bild erkennbar war. Das Gericht machte aber klar, dass dieser Umstand klar zu Lasten der Polizei gehe.
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