Im Verwaltungssektor ist es immer noch Standard, dass die Schreiben per Post, teilweise sogar mit besonderen Zustellverfahren, versendet werden. Nachhaltig ist das nicht. Zumal die Zustellung aufgrund von Streiks und Wetterkapriolen derzeit recht ungewiss ist. Für das Verwaltungsrecht gibt es dann immerhin die Faustregel: Ein per Post versandter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sprich: zugestellt), sofern nicht ein späterer Zeitpunkt belegt werden kann. Bei E-Mails war das lange Zeit nicht ganz so einfach, doch der BGH widmete sich dem Thema.

Zugang mit Eingang im Mail-Postfach

Das bürgerliche Recht regelt generell, dass eine Willenserklärung (beispielsweise ein Vertragsangebot, eine Kündigung oder eine andere geschäftliche Erklärung) unter Abwesenden in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie dem Empfänger zugeht. Der Klassiker, von dem das Gesetz ausgeht, und etwas anders gab es bei der Schaffung des BGBs noch nicht, war der Brief. Da man einen Briefkasten nicht stündlich leert, haben die Juristen in den letzten Jahrzehnten eine recht sperrig klingende Schlussfolgerung gezogen: Die Erklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. 

Nun hat das der Bundesgerichtshof noch einmal für die elektronische Post heruntergebrochen: Er hat geurteilt, dass eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr als zugegangen gilt, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers zum Abruf bereitgestellt wird (Urteil vom 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21). Auf einen tatsächlichen Abruf der E-Mail oder eine Kenntnisnahme komme es nicht an. Wichtig hierbei zu wissen ist, dass es anders als bei einem Brief keine Widerrufsmöglichkeit der Erklärung gibt. Eine einmal per E-Mail zugestellte Kündigung oder ein Vertragsangebot kann also nicht mehr widerrufen werden.

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Der BGH beschränkt diese Faustregel jedoch auf solche Unternehmen, die durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen zum Ausdruck gebracht haben, überhaupt Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen. Ob allein die Mail-Adresse im Impressum dafür schon ausreicht, wird womöglich dann der nächste Auslöser für einen Rechtsstreit sein.