Der frühere Spitzen-Schiedsrichter Manuel Gräfe hat den DFB verklagt. Es ging um Altersdiskriminierung. Der DFB hatte den Kläger mit erreichen der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr aufgestellt. Gräfe verklagte den Fußball-Bund darauf hin auf Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung und auf Ersatz des Verdienstausfalls. Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 25.01.2023, Az. 2-16 O 22/21) gab ihm zum Teil Recht. 

Praktizierte Grenze von 47 Jahren diskriminierend

Auch, wenn es keine offiziell festgeschriebene Grenze von 47 Jahren gibt, stellte das Gericht fest, dass es sich um eine praktizierte Grenze handelt. Seit den letzten vier Jahrzehnten schaffte es kaum ein Elite-Schiedsrichter ab 47 auf die Schiedsrichterliste. Grundsätzlich ist nach § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Andersbehandlung aufgrund des Alters dann zulässig,  „wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.“ Für die 47-Jahre-Grenze des DFB sei aber kein sachlicher Grund gegeben. 

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„Zwar hat das Alter aus biologischen Gründen eine statistische Relevanz für die Eignung als Schiedsrichter, weil mit ihm die Leistungsfähigkeit nachlässt und das Verletzungsrisiko steigt“, erklärte das Gericht laut LTO, warum aber gerade das Alter von 47 Jahren dabei eine entscheidende Rolle spielt, erschließe sich nicht. Daher sei die Grenze willkürlich und diskriminierend. 

48.500 Euro Schadensersatz

Das Landgericht Frankfurt am Main sprach Manuel Gräfe einen Schadensersatz in Höhe von 48.500 Euro zu. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Höhe des Schadensersatzes auch einen Sanktionscharakter haben.

Keinen Erfolg hatte der Schiedsrichter allerdings mit der Durchsetzung des Ersatzes von Verdienstausfällen. Hier konnte der Kläger einfach nicht hinreichend darlegen, dass er ohne diese praktizierte Grenze auch aufgestellt wurden wäre. Gräfe hätte nicht nur belegen müssen, dass er für die Stelle als Schiedsrichter geeignet gewesen wäre; er hätte auch belegen müssen, dass er sich als „bestgeeigneter Bewerber“ gegen andere Bewerber durchgesetzt hätte.