Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder hat gegenüber dem Telekommunikationsanbieter 1&1 angeordnet, bestimmte Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters zu sperren. Dafür bestand allerdings keine Rechtsgrundlage, wie nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden hat.
Die betreffenden Seiten stammten von zwei Lotterieunternehmen mit Sitz in Malta. Durch die Sperrung war ein Abrufen der Seite nicht mehr möglich.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder ist bundesländerübergreifend für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet und Werbung für solches verantwortlich. Nach der Anordnung ging 1&1 gerichtlich gegen die Entscheidung vor, das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht schätzte den Fall allerdings anders ein, wie es in seiner Pressemitteilung verkündete.
Kein verantwortlicher Dienstanbieter
Der Glücksspielstaatsvertrag regelt, dass die Behörde als Glücksspielaufsicht Maßnahmen zur Sperrung von unerlaubten Glücksspielangeboten gegen verantwortliche Diensteanbieter und Zugangsvermittler nach § 8-10 Telemediengesetz (TMG) anordnen kann. Allerdings erst nach vorheriger Ankündigung und nur dann, wenn sich die Maßnahmen gegen den Glücksspielanbieter selbst als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen.
Das OVG stellte allerdings fest, dass hier kein verantwortlicher Dienstanbieter im Sinne von § 8- 10 TMG vorliegt. Denn eine Verantwortlichkeit liegt nicht vor, wenn die Übermittlung nicht veranlasst wird, die Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt wurden und die übermittelnden Informationen nicht ausgewählt wurden. Die haftungsauschließenden Kriterien sind bei einem Telekommunikationsanbieter gegeben. Die Maßnahme zur Sperrung hätte also nicht gegen 1&1 als Telekommunikationsanbieter angeordnet werden dürfen.
Auffangtatbestand nicht einschlägig
Das Gericht teilte nicht die Ansicht der Glücksspielbehörde, dass sich die Verantwortlichkeit nicht nach den Kriterien des Telemediengesetz ergeben muss. Auch kann hier nicht auf die Einzellfallregelung im Glücksspielstaatsvertrag zurückgegriffen werden, da hier diese als Auffangtatbestand nur anwendbar ist, wenn keine speziellere Regelung vorliegt.
Das Oberverwaltungsgericht entschied hier zunächst in einem Eilverfahren, eventuell könnte es noch zu einer Hauptsachentscheidung kommen.
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