Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 16.01.2023, Az. 8 AZR 450/21) hat eine Grundsatzentscheidung zum Thema Equal Pay gefällt und der in einem Meißner Metallunternehmen beschäftigten Susanne Dumas eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von 14.500 Euro sowie eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen.
Deutlich weniger Gehalt als männliche Kollegen
Hintergrund der Klage ist das Gehaltsgefälle zwischen der Arbeitnehmerin und ihren männlichen Kollegen: Als Dumas am 1. März 2017 Vertriebsmitarbeiterin wurde, betrug ihr Gehalt 3.500 Euro brutto. Ihrem männlichen Kollegen, der zwei Monate vor ihr seine Arbeit antrat, wurden ebenfalls zunächst 3.500 Euro angeboten. Dieses Angebot lehnte er allerdings ab und handelte für das erste Beschäftigungsjahr ein Bruttogehalt von 4.500 Euro aus. Nach Ablauf des Jahres glich sich sein Gehalt zwar an das der Klägerin an; allerdings wurde ihm und einem anderen männlichen Kollegen wenige Monate später eine Gehaltserhöhung angeboten. Da der eine Kollege zu diesem Zeitpunkt bereits 30 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt war, war diese Erhöhung nur schwer mit der Situation der Klägerin zu vergleichen.
Susanne Dumas beschritt zunächst erfolglos den Weg vor das Arbeitsgericht Dresden und das Landesarbeitsgericht Sachsen. Ihr Ziel war die Auszahlung der Differenzbeträge. Die Gerichte lehnten die Forderung mit der Begründung ab, dass der männliche Kollege nur zu dem höheren Gehalt bereit gewesen wäre, die Stelle anzutreten. Für Unternehmen bestünde ein berechtigtes Interesse an einer Mitarbeitergewinnung. Dieses Interesse sei ein objektives Kriterium, um Gehaltsunterschiede zu rechtfertigen.
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Bundesarbeitsgericht: Besseres Verhandlungsgeschick ist kein objektives Kriterium
Dieser Rechtsansicht verpasste das Bundesarbeitsgericht nun eine Absage. Gestützt wird diese Absage auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dieses lässt eine unterschiedliche Behandlung bei wesentlich gleichem Sachverhalt nur dann zu, wenn es eine sachliche Begründung gibt. Eine Ungleichbehandlung nur auf Grundlage des Geschlechtes ist daher unzulässig.
Für das Bundesarbeitsgericht stellt ein besseres Verhandlungsgeschick kein objektives Kriterium für eine Ungleichbehandlung dar. Die Klägerin erbringt die gleiche Arbeitsleistung wie ihre männlichen Kollegen und sollte daher auch das gleiche Gehalt bekommen. Dass sie ein anderes Gehalt erhält als ihre männlichen Kollegen, lässt daher nur die Vermutung zu, dass die ungleiche Bezahlung auf das Geschlecht zurückzuführen sei. Jedenfalls konnte das beklagte Unternehmen diese Vermutung nicht widerlegen.
„Equal Pay ist keine Verhandlungssache“, fasst die LTO das Urteil daher sehr treffend zusammen.
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