In vielen Unternehmen gehören die Hunde von Beschäftigten mittlerweile fest zum Team. Allerdings ist nicht jeder Hund für die Mitnahme ins Unternehmen geeignet. Stellt sich heraus, dass der Hund knurrt und bellt, so darf eine bereits erteilte Erlaubnis von dem arbeitgebenden Unternehmen auch wieder zurückgezogen werden, entschied nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz (Aktenzeichen: 2 Sa 490/21).
Bellender und knurrender Assistenzhund
Den Anlass für das Urteil bot der Assistenzhund einer Verwaltungsangestellten mit Behinderung. Diese hatte sich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung einen Hund als „Beschützer“ angeschafft.
Zunächst durfte sie diesen Hund auch mit zur Arbeit bringen. Doch dort wurde er aber bald zum Problem: Er knurrte und bellte andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. Daher wurde ihr das Mitbringen des Hundes bald untersagt. Damit wollte sich die Angestellte aber nicht abfinden: Immerhin soll der Hund sie vor Angriffen Dritter schützen und ihr ein Gefühl der Sicherheit vermitteln. Außerdem könnte man ihr auch einfach ein Einzelbüro zuweisen oder sie aber aus dem Homeoffice heraus arbeiten lassen. Immerhin handle es sich bei dem vierbeinigen Begleiter um einen Assistenzhund. Zudem sei das Knurren falsch eingeschätzt worden und kein Zeichen von Aggressivität. Der zuständige Werksleiter habe schlicht keinen Hundesachverstand.
Die beiden vorgeschlagenen Optionen kamen für das arbeitgebende Unternehmen offenbar dennoch nicht in Frage, so dass der Streit vor Gericht landete.
Verbot ist keine Diskriminierung
Das LAG Mainz stellte dem Spiegel zufolge fest, dass die Mitnahme des Hundes tatsächlich untersagt werden kann. Vor Gericht räumte die Klägerin selbst ein, dass ihr Hund einen starken Beschützerinstinkt habe und ein territoriales Verhalten zeige.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Mitnahme des Hundes nicht vertraglich zugesichert wurde. Die Mitnahme sei zwar zeitweise erlaubt worden, dies begründet jedoch noch keinen generellen Anspruch. Außerdem darf die Klägerin nicht erwarten, dass die anderen Beschäftigten im Umgang mit Hunden geschult seien und daher wissen, wie sie das Tier zu lesen haben. Vielmehr läge es in der Verantwortung der Hundehalterin dafür zu sorgen, dass der Hund die betrieblichen Abläufe nicht stört. Durch das Verbot sei sie außerdem nicht aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert wurden.
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