Laut dem Robert-Koch-Institut gab es in Deutschland bisher insgesamt über 38 Millionen Corona-Infektionen (Stand: 07.03.2023). Kein Wunder, denn eine Ansteckung kann faktisch überall passieren. Wann und wie genau die Ansteckung stattgefunden hat, lässt sich Tage später also kaum noch nachvollziehen. Einen Arbeitsunfall zu belegen, ist also äußerst schwierig.
Unfallversicherung zahlt auch bei Covid-19-Infektion
Das Sozialgericht Speyer hatte kürzlich einen Fall auf dem Tisch, bei dem die Möglichkeit der Ansteckung am Arbeitsplatz nachvollzogen werden musste. Jedoch endete der Fall erfolglos für den betroffenen Angestellten, denn es war nicht (mehr) aufklärbar, ob sich der Mitarbeiter einer Behörde bei der beruflichen Tätigkeit oder im privaten Bereich mit dem Virus angesteckt hat (Sozialgericht Speyer, Urteil vom 07.02.2023 - S 12 U 188/21, nicht rechtskräftig).
Kausalität erforderlich
2021 erkrankte der Angestellte an Corona und hatte seine Kollegin im Verdacht, bei der er sich womöglich zuvor angesteckt habe. Beide hatten auf dem Büroflur eine wenige Minuten dauernde Unterhaltung geführt. Die Kollegin trug zwar eine OP-Maske und beide hielten einen Abstand von mehr als 1,5 Metern ein. Eine Infektion auf diesem Wege sei zwar möglich, jedoch nicht nachvollziehbar, denn die Ansteckung hätte praktisch jederzeit und überall erfolgt sein können, so das Gericht.
Die Unfallversicherung greife zwar grundsätzlich auch für Corona-Infektionen. Das jedoch nur, wenn ein Nachweis vorliegt. Zu einer generellen Vermutung der Ansteckung am Arbeitsplatz zugunsten der Versicherten ließ sich das Gericht nicht überreden. Die Infektion konnte daher nicht als Arbeitsunfall herhalten.
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