In einer aktuellen Entscheidung setzt sich das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22. Februar 2023, Aktenzeichen: 10 AZR 332/20) mit einem Tarifvertrag auseinander. Dieser sieht eine unterschiedliche Bezahlung von regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit vor. Diese Ungleichbehandlung stellt keinen Verstoß im Grundgesetz Art. 3 Abs 1. garantieren Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Manteltarifvertrag: 50 Prozent Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit
Den Kern des Urteils bildet der Manteltarifvertrag, an den das beklagte Unternehmen aus der Getränkeindustrie gebunden ist. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin, die im Wechselschichtmodell auch Nachtschichten übernahm.
Für diese regelmäßige Nachtarbeit sieht der Tarifvertrag einen Nachtzuschlag von 20 Prozent vor. Für unregelmäßige Nachtarbeit ist ein Zuschlag von 50 Prozent vorgesehen. Diese ungleiche Bezahlung wurde durch die Mitarbeiterin als unzulässige Ungleichbehandlung empfunden.
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Ungleiche Bezahlung gerechtfertigt
Das Bundesarbeitsgericht musste zunächst feststellen, dass das Arbeitszeitgesetz, nachdem für Nachtarbeit ein angemessener Freizeitausgleich oder ein Zuschlag zu gewähren ist, aufgrund des Tarifvertrages keine Anwendung findet. Der Tarifvertrag ist in diesem Punkt außerdem nicht rechtswidrig. Die ungleiche Bezahlung von unregelmäßiger und regelmäßiger Nachtarbeit ist nämlich sachlich gerechtfertigt. Wer unregelmäßige Nachtarbeit leistet, ist wegen der schlechten Planbarkeit in der Regel einer höheren Belastung ausgesetzt. Dies rechtfertige einen höheren Zuschlag als bei der regelmäßigen Nachtarbeit. Ob die Höhe der Differenz angemessen ist, wurde durch das Gericht allerdings nicht geprüft. Dazu hieß es, dass es Sache der Tarifvertragsparteien ist, wie die schlechtere Planbarkeit finanziell bewertet und auszugleichen sei.
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