Verstieß Ebay gegen die Buchpreisbindung? Mit dieser Frage hat sich nun nach dem Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 25.1.2022, Az. 11 O 790/20) auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 14.3.2023, Az. 11 U 20/22) beschäftigt. Im Berufungsverfahren schlossen sich die Richter der Ansicht der Vorinstanz an und fanden weitere Argumente, die gegen einen Verstoß der Buchpreisbindung sprechen.

Hintergrund: Vollfinanzierter Adventsrabat

Den Anlass für den Rechtsstreit zwischen Ebay und dem Börsenverein bildet eine Rabattaktion aus dem Adventszeitraum im Jahr 2019. Ebay gab Käufern und Käuferinnen einen Rabatt von zehn Prozent. Dieser Rabatt wurde von der Plattform voll finanziert. Das heißt, dass die Kundschaft zwar den rabattierten Preis bezahlt hat, die Händler und Händlerinnen am Ende aber den vollen Betrag erhalten haben. 

Da der Rabatt ausdrücklich auch für Bücher galt, rief das den Börsenverein auf den Plan, der Ebay wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung verklagte.

Bisheriger Verlauf:

Für Ebay gilt keine Buchpreisbindung

Das Gericht arbeitete heraus, dass die Buchpreisbindung gar nicht für Ebay gilt. Die Preisbindung verpflichtet nämlich Unternehmen, die „gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland“ verkaufen (§ 3 Buchpreisbindungsgesetz). Ebay selbst verkauft aber keine Bücher an Letztabnehmer, stellte das OLG fest. Die Kaufverträge über Bücher werden nämlich unmittelbar zwischen den auf Ebay aktiven Buchhändlern und -händlerinnen und der Kundschaft geschlossen. 

Da die Händler und Händlerinnen selbst nicht gegen die Buchpreisbindung verstoßen – immerhin haben diese den Rabatt nicht initiiert – komme auch eine mittelbare Täterschaft durch Ebay nicht in Frage. 

Keine Bedrohung des Buchhandels

Allerdings schützt die Buchpreisbindung nicht nur einzelne Händler und Händlerinnen, sondern soll einen Preiskampf verhindern. Damit soll gewährleistet werden, dass sich auch kleine, lokale Buchläden halten können. Unterm Strich dient das Gesetz also dem Schutz des Kulturgutes Buch.

Allerdings sieht das Gericht in der Rabattaktion jedenfalls keine ernsthafte Bedrohung für die Vielfalt der Buchläden: Die Aktion sei einmalig und auf wenige Stunden begrenzt gewesen. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Weg zum BGH kann allerdings noch durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erreicht werden. 

Dieser Rechtsstreit wurde mittlerweile durch die nächste Instanz entschieden. Der Artikel zum aktuellen Urteil ist hier zu finden.