Wenn ein Arbeitgeber, in dem Fall war es eine Behörde, seine Fürsorgepflicht verletzt und systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren duldet, kann der Angestellte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Dienstherrn haben. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht diese Woche.
Steter Tropfen höhlt den Stein
Ein gestrichener Fachbereich, die Versetzung in eine neue nicht amtsangemessene Abteilung sowie die Zuweisung eines Dienstzimmers im Dachgeschoss eines Seitentrakts des Rathauses, was arbeitsschutzrechtlich bedenklich und nur über eine steile Treppe erreichbar war, ließ eine Stadtverwaltungsoberrätin verzweifeln. Der Personalrat der Behörde veröffentlichte sogar eine Pressemitteilung auf der Homepage, in der der Betroffenen u.a. vorgeworfen wurde, sie habe sich über Monate bei voller Besoldung als Chefjuristin der Verwaltung in Krankheit geflüchtet.
Die Klägerin sieht in diesen und weiteren Verhaltensweisen ein gezieltes Mobbing unter Duldung des Oberbürgermeisters. Ihre auf Schadensersatz gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich, wurde in der Berufungsinstanz indes abgewiesen. Diese Woche nahm sich dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Fall vor.
Geduldetes Mobbing kann Fürsorgepflichtverletzung sein
Ob es sich um gezieltes Mobbing handelte, kann nur aufgrund einer Gesamtschau der Geschehnisse beurteilt werden. Auch wenn die jeweiligen Einzelmaßnahmen für sich betrachtet nicht zu beanstanden oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität gewesen seien, spiele der gesamte Sachverhalt eine Rolle. Die Sache geht nun noch einmal zurück an das Berufungsgericht in Magdeburg zur erneuten Entscheidung, denn das hatte – so die Rüge aus Leipzig – die Umstände nicht hinreichend gewürdigt (BVerwG, Urteil vom 28.03.2023, Az.: 2 C 6.21, Pressemitteilung vom 28.03.2023).
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es in der Stadtverwaltung tatsächlich ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren – insbesondere durch Duldung der Vorgesetzten – gegeben hat, hat die Beamtin einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Dienstherrn.
Kommentar schreiben