Das OLG Schleswig entschied (Urteil vom 09.03.2023, Az.: 6 U 36/22), dass es keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe beim Angebot von Kerzen gibt (wir berichteten). In dem Urteil ging es jedoch auch darum, wie oft man nach der Angabe einer Unterlassungserklärung kontrollieren muss, ob man den Fehler wirklich dauerhaft behoben hat.
Seit 2016: OS-Link ist Pflicht
Mit dem verpflichtenden OS-Link (also dem Link zur Online-Streitbeilegung) hat der europäische Gesetzgeber nicht den Verbraucher auf der Suche nach einer kostengünstigen Rechtshilfe unterstützt, sondern ein Geschäftsmodell befeuert: das der Abmahnindustrie. Eine Abmahnung wegen eines fehlenden OS-Links – wer hat die noch nicht bekommen? Ebenso viele Unterlassungserklärungen sind somit in der Welt und genau hierum drehte sich ein Streit, über den das OLG Schleswig in diesem Zuge auch zu entscheiden hatte.
Der Online-Händler, der am OLG Schleswig verklagt wurde, hatte sich mit einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, seine Angebote, neben den Grundpreisen für seine Kerzen, künftig mit einem klickbaren Link zur OS-Plattform zu versehen. Das hat der Händler auch anfänglich getan. Dennoch kam es in der Folge in seinem Ebay-Shop zu einem Verstoß, den der Abmahnverein prompt für die Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro nutzte.
OS-Link praktisch bedeutungslos
Der Verstoß sei jedoch nicht seine Schuld und eher unbedeutend gewesen, so die Urteilsbegründung der Richter im Wesentlichen. Wer eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, müsse zwar alles ihm Zumutbare tun, um einen künftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden. Doch endlich spricht einmal jemand aus, was alle denken: „Es sei schon fraglich, dass Verbraucher in nennenswerter Zahl den Link [zur OS-Plattform, Anm. d. Red.] überhaupt anklicken.“ Entsprechend gering sei der Nachteil, der dem Verbraucher durch die Funktionsuntüchtigkeit des Links entstehe.
Die Bereitstellung des Links sei zwar rechtlich verpflichtend, die Teilnahme an der Online-Streitbeilegung aber nicht. Angesichts der unmissverständlichen Positionierung des Händlers, der ausdrücklich genau auf diesen Punkt hinweist, erschien es also fraglich, ob es je zu einer außergerichtlichen Streitbelegung über diese Plattform käme.
Damit geht das Gericht in eine äußerst praxisrelevante Richtung, die sich sicherlich auch bei vielen anderen Abmahnungen diskutieren ließe, die lediglich Papiertiger in Form von wenig praxisrelevanten Informationspflichtverletzungen rügen.
Regelmäßige Kontrolle der Webseite
Schließlich widmete sich das Gericht auch der Frage, wie oft man seine Webseite auf mögliche Fehler hin kontrollieren muss. Bei dem OS-Link bestehe zwar eine Kontrollpflicht, denn es könne nie ausgeschlossen werden, dass der Link durch nicht vorhersehbare äußere Einflüsse seine Funktionstüchtigkeit verliert. Da aber kein konkreter Anlass für eine Gefahr bestand und zudem die Bedeutung der Angabe aus den dargestellten Gründen (s. o.) eher gering zu veranschlagen sei, erscheine eine routinemäßige monatliche Kontrolle als noch ausreichend.
Praxistipp: Händler sollten trotzdem regelmäßig tätig werden und ihre Angebote auf mögliche Verstöße oder Unregelmäßigkeiten prüfen. Gesetzliche Vorgaben zum Intervall gibt es keine. Das OLG Schleswig lässt die Kontrolle bei „unwichtigen“ Informationspflichten und ohne konkreten Anlass bei monatlichen Kontrollen bewenden. Auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung solle die Untersuchung jedoch idealerweise werktäglich erfolgen. Nichtsdestotrotz sollte das jedenfalls fortlaufend protokolliert werden.
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Vor einigen Jahren haben Haker einige Ebay Anzeigen (ca. 3 von etwa 330 Ebayanzeigen) von mir gehakt und den Widerruf entfernt.
Promt bekam ich ich eine Abmahnung.
Das Gericht Urteil ich müsse mindest. alle 3 Tage meine Anzeigen prüfen.
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