Mit Photovoltaikanlagen wird Sonnenlicht in Elektrizität umgewandelt. Diese Art der Stromgewinnung gilt als besonders umweltschonend und wird daher als ein Schlüssel zur Klimaneutralität eingeordnet. Daher wird für den Verkauf dieser Anlagen sowie Zubehör teilweise (noch) keine Umsatzsteuer fällig. Wie kann und muss man das rechtssicher darstellen, ohne gegen die Preisangabenverordnung zu verstoßen?
In welchen Fällen gilt die 0-Prozent-Umsatzsteuer?
Anlagen, die bestimmte Standortbedingungen erfüllen, beispielsweise auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohngebäuden installiert sind, können sich auf einen Umsatzsteuererlass berufen, § 12 Abs. 3 UStG. Der neue Null-Prozent-Steuersatz gilt für alle Bestandteile einer PV-Anlage, einschließlich der Installation und muss nicht zwangsläufig an den Kunden weitergegeben werden.
Bei der Werbung und Angeboten im Online-Handel ist das aber gar nicht so einfach darzustellen, denn laut der Preisangabenverordnung muss zwar nicht die konkrete Höhe der Mehrwertsteuer angegeben werden. Allerdings müssen Unternehmen darüber informieren, „dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten“. Das kennt man aus den regulären Preisangaben „inkl. Mehrwertsteuer“ oder in ähnlicher Gestalt.
Ist eine von der Umsatzsteuer befreite Photovoltaikanlage nun trotzdem „inklusive Mehrwertsteuer“ zu bewerben, obwohl das konkrete Produkt gar keine enthält oder ist ein Nettopreis anzugeben – oder eine ganz andere Version? Das LG Gießen hat sich mit der Frage beschäftigt, wie die korrekte Werbung einer Google-Shopping-Anzeige aussehen muss, bei der noch nicht einmal feststeht, welcher Mehrwertsteuersatz überhaupt infrage kommt (Beschluss vom 24.03.2023, Az.: 8 O 3/23).
Google Shopping bedarf keiner Information zu 0 % Umsatzsteuer
In einer Anzeige bei Google Shopping, deren Darstellung abgemahnt wurde, gab es keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Steuer unter der Voraussetzung des Umsatzsteuerrechtes auf null Prozent ermäßigt. Für den Interessenten wäre also nicht klar, ob es sich um einen Brutto- oder Nettopreis handelt. Für das Gericht solle in dem Falle jedoch ausnahmsweise allein der Gesamtpreis ohne einen gesonderten Hinweis zur Null-Prozent-Umsatzsteuer genügen, denn für Interessenten sei allein der umsatzsteuerbefreite Preis interessant, so das Gericht.
Genau diese Argumentation hakt jedoch etwas, denn wie oben dargestellt, unterliegt nicht jedes PV-Produkt dem reduzierten Steuersatz. Für einige PV-Anlagen ist je nach Anwendung weiterhin der volle Steuersatz zu zahlen. Das wiederum kann der Händler, wenn er die Google Shopping-Anzeige schaltet, aber noch gar nicht wissen. Erschrickt der Kunde, weil für seinen Fall später im Shop doch der übliche 19-prozentige Steuersatz zu zahlen sein, wäre das eigentlich eine unzulässige Lockwerbung. Das Gericht ist jedoch der Meinung, dass das Wettbewerbsrecht insgesamt der transparenten Preisangabe unter Klimaschutzgesichtspunkten zurücktreten müsse.
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