Sehr viele Menschen verbringen täglich sehr viel Zeit in den sozialen Medien. Ist der Account (vorübergehend) nicht erreichbar, kann die viele neue gewonnene Freizeit schon mal irritieren. Eine Facebook-Userin nutzte ihre Zeit und zog in einem Eilverfahren gegen Facebook vor Gericht, weil ihr Account aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde. 

Anspruch auf Kontofreischaltung muss dargelegt werden

Facebook sperrte und deaktivierte das Konto einer Userin, da die Nutzungsbedingungen nicht eingehalten worden seien. Die Nutzerin behauptete hingegen, ihr Konto sei gehackt worden, weshalb sie zu Gericht ging und von Facebook Kontofreischaltung erzwingen wollte. Das Gericht kam dem jedoch nicht nach, sondern untersagte Facebook nur, das Konto unwiederbringlich zu löschen. Also zog die Accountinhaberin zur nächsten Instanz weiter. Hiermit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Grund: Die Antragstellerin habe keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan. Durch das bereits bestätigte Verbot der Kontolöschung sei sie ausreichend gegen den Verlust ihrer Daten gesichert. Da sie nur private Kontakte pflege und keine große Followerzahl habe, muss sie sich bis zu einem Hauptverfahren gedulden. Solange müsse sie eben auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Facebook-Kontos verzichten, führte das OLG aus.

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Wurde der privat genutzte Facebook-Account aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn er keine dringenden Gründe darlegen kann, so der Beschluss zusammengefasst (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.03.2023, Az.: 17 W 8/23). Das Wissen, das Facebook den Account nicht unwiederbringlich löschen darf, muss reichen. User haben aber nach wie vor das Recht, eine normale Klage einzureichen.