In der Gamingszene sind Energy-Drinks sehr beliebt. Dementsprechend fällt auch das Marketing mancher koffeinhaltiger Getränke aus. Die Emporgy GmbH ist damit allerdings über die Stränge geschlagen und musste eine Schlappe vor dem Landgericht Hamburg einstecken (312 O 256/21).
Das Unternehmen warb damit, dass das Getränk die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit steigere, der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sah darin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und mahnte das Unternehmen ab.
Abmahnung landete vor Gericht
Die Emporgy GmbH ging gegen die Abmahnung vor und so landete die Streitigkeit vor dem Landgericht Hamburg.
Gesundheitsbezogene Angaben zu Produkten sind nur nach den strengen Vorgaben der Health-Claims-Verordnung zulässig. Der VZBV warf dem Getränkehersteller vor, spezielle gesundheitsbezogene Aussagen bezüglich des Lebensmittels zu tätigen, für die keine Zulassung nach der Health-Claims-Verordnung bestand. Der Hersteller hatte für sein Getränkepulver mit folgenden Angaben geworben: „Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“ und „Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurden der Emporgy Focus Booster entwickelt.“
Der VZBV war der Ansicht, dass diese Aussagen, wenn überhaupt, nur bezüglich eines bestimmten Inhaltsstoffes hätten getätigt werden dürfen, nicht jedoch über das gesamte Getränk. Doch auch die spezifischen Zuschreibungen bezüglich des Koffeins wären in dieser Form nach der Health-Claims Verordnung nicht zulässig.
Die Emporgy GmbH argumentierte hingegen, dass zum einen die Aussagen auch bezüglich des gesamten Getränks zulässig wären. Zudem gäbe es eine Vielzahl von Studien, die verbesserte Konzentrationsfähigkeit von Koffein beweisen würden, sodass auch eine Aussage bezüglich des Koffeins hier zulässig wären.
Gericht auf der Seite der Verbraucherschützer
Das Gericht war hier jedoch aufseiten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes. Die Aussagen, die die Emporgy GmbH in dieser Form getroffen hat, sind nach den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung nicht zulässig. Es bestätigte, dass die Aussagen, bezüglich der gesteigerten Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit für das ganze Produkt getroffen wurden, nicht nur für einzelne Nährstoffe. Der Inhaltsstoff Koffein wird in den Werbeversprechen nicht einmal erwähnt.
Die beklagte GmbH wurde somit verurteilt, die Abmahnkosten in Höhe von 260 Euro zu zahlen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, dass sie in Zukunft diese Werbeaussagen nicht mehr tätigen wird.
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Natürlich muss ein Gericht anhand der entsprechenden Gesetzestexte oder Verordnungen entscheiden. Das ist seine Aufgabe. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, Recht zu machen. Es soll Recht sprechen. Auch die dümmsten Gesetze müssen also von einem Gericht durchgesetzt werden.
Allerdings muss es einen Kläger geben. Wenn sich irgendein Mitbewerber gegen das Unternehmen gerichtlich zur Wehr gesetzt hätte, wäre das absurd genug. Aber das ist ja offenbar nicht geschehen. Hier waren es so genannte Verbraucherschü tzer. Und ich frage mich, wen diese Menschen tatsächlich schützen. Welcher Verbraucher wird durch eine offensichtlich korrekte Aussage denn hinters Licht geführt oder sogar geschädigt?
Hier wird meiner Ansicht nach das Verbandsklagere cht missbraucht, um Werbung für sich selbst zu machen und mal wieder in der Presse erwähnt zu werden. Das ist nicht verboten. Es zeigt aber welche tatsächlichen Ziele diese Verbraucherschü tzer haben und noch sehr viel mehr, welche Ziele sie nicht haben.
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