In der Gamingszene sind Energy-Drinks sehr beliebt. Dementsprechend fällt auch das Marketing mancher koffeinhaltiger Getränke aus. Die Emporgy GmbH ist damit allerdings über die Stränge geschlagen und musste eine Schlappe vor dem Landgericht Hamburg einstecken (312 O 256/21). 

Das Unternehmen warb damit, dass das Getränk die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit steigere, der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sah darin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und mahnte das Unternehmen ab.

Abmahnung landete vor Gericht

Die Emporgy GmbH ging gegen die Abmahnung vor und so landete die Streitigkeit vor dem Landgericht Hamburg.

Gesundheitsbezogene Angaben zu Produkten sind nur nach den strengen Vorgaben der Health-Claims-Verordnung zulässig. Der VZBV warf dem Getränkehersteller vor, spezielle gesundheitsbezogene Aussagen bezüglich des Lebensmittels zu tätigen, für die keine Zulassung nach der Health-Claims-Verordnung bestand. Der Hersteller hatte für sein Getränkepulver mit folgenden Angaben geworben:  „Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“ und „Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurden der Emporgy Focus Booster entwickelt.“

Der VZBV war der Ansicht, dass diese Aussagen, wenn überhaupt, nur bezüglich eines bestimmten Inhaltsstoffes hätten getätigt werden dürfen, nicht jedoch über das gesamte Getränk. Doch auch die spezifischen Zuschreibungen bezüglich des Koffeins wären in dieser Form nach der Health-Claims Verordnung nicht zulässig. 

Die Emporgy GmbH argumentierte hingegen, dass zum einen die Aussagen auch bezüglich des gesamten Getränks zulässig wären. Zudem gäbe es eine Vielzahl von Studien, die verbesserte Konzentrationsfähigkeit von Koffein beweisen würden, sodass auch eine Aussage bezüglich des Koffeins hier zulässig wären. 

Gericht auf der Seite der Verbraucherschützer

Das Gericht war hier jedoch aufseiten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes. Die Aussagen, die die Emporgy GmbH in dieser Form getroffen hat, sind nach den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung nicht zulässig. Es bestätigte, dass die Aussagen, bezüglich der gesteigerten Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit für das ganze Produkt getroffen wurden, nicht nur für einzelne Nährstoffe. Der Inhaltsstoff Koffein wird in den Werbeversprechen nicht einmal erwähnt.

Die beklagte GmbH wurde somit verurteilt, die Abmahnkosten in Höhe von 260 Euro zu zahlen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, dass sie in Zukunft diese Werbeaussagen nicht mehr tätigen wird.