Die Untersagung mehrerer pornografischer Internetangebote aus Zypern war rechtmäßig. Das entschied gerade das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Blick auf drei Entscheidungen aus 2021. Zwar werden die betreffenden Portale aus dem EU-Ausland betrieben, an die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzrechts müssten sie sich den Entscheidungen zufolge aber dennoch halten. Zuletzt hatte das OVG Düsseldorf die gegen die Entscheidungen erhobenen Rechtsmittel zurückgewiesen. Damit bleibt die Untersagung der Landesanstalt für Medien NRW gegenüber den Portalen Pornhub, Youporn und Mydirtyhobby bestehen, zumindest vorerst. Die Berufung wurde zugelassen.
Ausländische Website-Betreiber fallen unter deutsche Gesetze
Auch wenn eine Website vom EU-Ausland aus betrieben werde, seien die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzrechts anwendbar, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Der angefochtene Bescheid verstoße insoweit weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Völkerrecht oder Recht der Europäischen Union. Vergeblich versuchten sich die Kläger auf das sogenannte Herkunftslandprinzip zu berufen. Danach würden Internetanbieter aus dem EU-Ausland grundsätzlich unter die Regelungen ihres Heimatstaates, hier Zypern, fallen.
Laut VG Düsseldorf komme hier aber vielmehr das deutsche Jugendmedienschutzrecht zum Tragen, da Kindern und Jugendlichen schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohten. Hierbei stützen sich die Richter offenbar auch auf Studien. Denen zufolge habe etwa die Hälfte der befragten Kinder und Jugendlichen bereits frei zugängliche Pornografie im Internet konsumiert. Lediglich ein Viertel der Eltern habe Programme oder Geräte genutzt, um solche Inhalte zu blockieren. Vor diesem Hintergrund müssten die Anbieter sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen pornografischen Inhalten erhalten, beispielsweise durch die Einrichtung von Systemen zur Altersverifikation.
Berufung wurde zugelassen
Dass sich die Rechtslage in Deutschland und Zypern inzwischen geändert habe, überzeugte die Richter nicht vom Gegenteil. Für die Frage, ob der Bescheid zu Recht ergangen sei, komme es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids an, hier im Sommer 2020.
Die Landesmedienanstalt hatte ihre Beanstandungs- und Untersagungsverfügung weiterhin auch darauf gestützt, dass die Seiten neben Pornografie auch andere entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte aufweisen würden, bzw. kein Jugendschutzbeauftragter bestellt sei. Hier gab das VG den Klagen statt und hob sie auf. Ernste und schwerwiegende Gefahren, die es rechtfertigen würden, zum deutschen statt zum Recht des Herkunftsstaates zu greifen, könnten insoweit nicht festgestellt werden.
Gegen die Urteile (Az. 27 K 3604/20, 27 K 3605/20, 27 K 3606/20) kann Berufung eingelegt werden. Diese wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen.
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