Wie weit dürfen Werbeaussagen mit Gesundheitsversprechen gehen? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu befassen. Konkret ging es um eine Werbeaussage des homöopathischen Mittels „Meditonsin”, welches versprach, Erkältungssymptome sicher zu lindern. Dem OLG (Urteil vom 02.05.2023, Az. 4 U 254/22) ging dieses Versprechen zu weit und untersagte dem Hersteller des homöopathischen Mittels eine entsprechende Werbung.
Werbeaussagen vermitteln falschen Eindruck
Damit bestätigte das OLG das vorangegangene Urteil des Landgerichts (LG) Dortmund. Das Dortmunder Gericht (Urteil vom 23.09.2022, Az. 4 U 254/22) befasste sich bereits im September letzten Jahres mit den Aussagen des Arzneimittelherstellers. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte das Versprechen einer „raschen und zuverlässigen Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome“ auf der Homepage des Unternehmens als unlautere Werbung bewertet und klagte dagegen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer würde die Werbeaussage den Eindruck vermitteln, dass nach der Einnahme des Erkältungsmittels Meditonsin mit einer sicheren Verbesserung des gesundheitlichen Zustands gerechnet werden könne, berichtet LTO.
Gleich mehrere Aussagen irreführend
Ebenso kritisierte die Verbraucherzentrale die angebliche Überlegenheit des homöopathischen Erkältungsmittels gegenüber anderen „chemisch-synthetischen Arzneimitteln“. Auch die Aussagen, dass in einer „apothekenbasierten Beobachtungsstudie“ eine „gute Wirksamkeit und Verträglichkeit erneut eindrucksvoll bestätigt“ worden sei und „alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Krankheit“, sind nach Ansicht der Verbraucherschützer und des LG Dortmund irreführende Werbeaussagen. Einer solchen Studie fehle es an einer ausreichenden wissenschaftlichen Aussagekraft.
Das OLG Hamm schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an, die den Hersteller zur Unterlassung dieser Werbeaussagen verurteilt hatte. Wissenschaftlich sicher nachgewiesen werden konnten die Aussagen nämlich nicht. Das OLG machte dem Unternehmen klar, dass die eingelegte Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Daraufhin nahm der Hersteller die Berufung zurück. Das Urteil des LG Dortmund ist damit rechtskräftig.
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