Eine Krankschreibung verliert nicht automatisch ihren Beweiswert, weil die Krankmeldung nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Urt. v. 08.03.2023, Az.: 8 Sa 859/22) sei die zeitliche Abfolge entscheidend.
Zwar könne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die exakt bis zum Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses geht, verdächtig sein. Das müsse allerdings nicht zwingend so sein. Auch der Beginn einer neuen Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber genau einen Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses erschüttere den Beweiswert der Krankschreibung nicht.
Verweigerte Lohnfortzahlung nach AU
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und dort über mehrere Wochen nicht eingesetzt worden war. Daraufhin hatte er sich mit einer AU krankgemeldet. Einen Tag nach der Krankmeldung ging ihm die Kündigung zum Monatsende zu. In der Folge legte der Arbeitnehmer wiederum zwei weitere ärztliche AU vor. Diese schrieben ihn genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank. Beim Arbeitgeber sorgte das für Zweifel an der Echtheit der Erkrankung, weswegen er keinen Lohn mehr an den Arbeitnehmer zahlte, berichtet LTO.
Motivation zur Krankschreibung ging nicht von Kündigung aus
Der Arbeitnehmer legte Klage gegen die verweigerte Lohnfortzahlung ein und bekam nun Recht vom LAG. Der Arbeitgeber hätte den Lohn weiterzahlen müssen, da die Krankmeldung wirksam war. Das Gericht befand, dass einer ordnungsgemäß ausgestellten AU grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukomme. Außerdem habe sich der Arbeitnehmer bereits vor Kündigungszugang krankschreiben lassen.
Dass die Motivation zur Krankschreibung von der Kündigung ausgegangen war, ließe sich jedenfalls nicht erkennen. Auch der Umstand, dass es insgesamt drei Krankschreibungen gegeben habe und nicht bloß eine einzige, bekräftige dies. Auch erschüttere der Umstand den Beweiswert der AU nicht, dass der Arbeitnehmer nur einen Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber angetreten habe.
Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21) zwar festgehalten, dass es den Beweiswert einer AU insbesondere dann erschüttere, wenn ein Arbeitnehmer am Tag der eigenen Kündigung als arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die AU genau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Darauf konnte sich der Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch nicht berufen.
Da das BAG bislang nicht geklärt hat, unter welchen konkreten Umständen der Beweiswert einer AU erschüttert wird, hat das LAG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Möglicherweise sieht das BAG die Tatsache, dass der Arbeitnehmer pünktlich zu Beginn seiner neuen Tätigkeit wieder gesund war, als entscheidend an, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könne. Das Urteil des LAG ist daher noch nicht rechtskräftig.
Kommentar schreiben
Antworten
dies zeigt deutlich woran es in Deutschland krankt - der Arbeitgeber ist die Melkkuh. Wir stellen in diesem Fall die Zahlung ein und lassen es auf einen Prozess ankommen. Selten passiert, aber noch nie zum Prozess gekommen. Man darf sich nur nicht die Butter vom Brot nehmen lassen.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Das ist dann aber auch typisch Arbeitgeber. Der kann einfach Fakten schaffen und der AN muss es kostenpflichtig einklagen. Ich habe es mittlerweile schon oft erlebt, das die Kündigung für den AN eine Psychische Belastung ist. Wir halten es dann auch besser, wie @Fjörn.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Wenn ich meinen AN kündige, wird dieser auch für den Rest der Zeit von der Arbeit freigestellt, ich brauche niemanden der ggf. noch Fehler produziert und sowieso nicht mehr ernsthaft bei der Sache ist. Die Kündigung hat schon einen Grund, daher kann auf den AN sowieso verzichtet werden. Aber wir wissen alle, es gibt keine schlechten AG, nur schlechte Chefs, also arbeitet an eurer Denkweise.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben