Amazon schafft es regelmäßig in die Schlagzeilen, wenn mal wieder eine Sonntagsschicht rechtswidrig im Dienst war. Laut Arbeitszeitgesetz gibt es nämlich ein Verbot für das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen erfolgen, jedoch nur mit Ausnahmen. Pflegeberufe, Rettungs- und Einsatzkräfte sowie die Gastronomie fallen beispielsweise hierunter. Der Kundenservice muss weitestgehend ruhen, wenn keine Sondergenehmigung vorliegt.
Genehmigung für Sonntagsarbeit versagt
Viele (große) Online-Shops bieten ihren Kunden einen rund um die Uhr verfügbaren Kundenservice an. Um hier die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz nicht zu verletzen, greifen viele Unternehmen auf Angestellte oder Subunternehmen im Ausland zurück, in denen einer Sonn- und Feiertagsarbeit nichts entgegensteht. Die deutschen Arbeitnehmer müssen sich am letzten Tag der Woche nämlich ausruhen. Will man davon abweichen, benötigt man als Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, und muss weitere Voraussetzungen erfüllen.
Hintergrund: Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind eine Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe. Ein Unternehmen muss die Werktage Montag bis Samstag daher erst einmal weitestgehend ausschöpfen und die Arbeit auf diese Tage verteilen. Ausnahmen hiervon sind nur in besonderen Fällen gestattet. So beantragt Amazon in der Adventszeit manchmal eine Ausnahmegenehmigung; Jedoch auch das nicht immer mit Erfolg.
Verbot der Sonntagsarbeit beeinträchtigt Konkurrenzfähigkeit
Ein Online-Möbelhändler beantragte ebenfalls eine Genehmigung, die jedoch versagt wurde. Zur Begründung hieß es, das Unternehmen nutze die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht aus, um die Verlagerung der Arbeit auf den Sonntag rechtfertigen zu können.
Nach der Versagung der Genehmigung stritten sich das Unternehmen und das Amt vor Gericht, über die Auslegung dieser Voraussetzung. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte sich jedoch auf die Seite der Behörde (Urteil vom 27.04.2023, Az.: VG 4 K 311/22). Es sei ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen. Das Gericht legte fest, dass die übrigen 144 Stunden in den restlichen sechs Tagen zumindest weitgehend ausgeschöpft sein müssen, um für eine Sonntagsarbeit infrage zu kommen. Genau das war jedoch nicht der Fall, denn der Kundenservice bei dem Möbelhändler war nur mit einer wöchentlichen Betriebszeit von 90 Stunden im Einsatz, also 15 Stunden täglich, wo doch 24 Stunden an sechs Tagen zulässig gewesen wären.
Auch der Einwand, dass eine nächtliche Erreichbarkeit des Kundenservice wenig bringe, sondern stattdessen ein Ansprechpartner am Sonntag zielführender seien, überzeugte die Richter nicht. Gegen das Urteil ist noch die Einlegung der Berufung möglich.
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