2020 hätten wohl die meisten alles für eine Schutzimpfung gegen das COVID-19-Virus gegeben. Sobald der Impfstoff auf dem Markt war, waren die heiß begehrten Impftermine wertvoller als Goldstaub und der Schwarzmarkt mit Impfterminen über Ebay o. ä. nahm Fahrt auf. Doch auch hier gab es wenig später wieder einen neuen Trend: Als die Impfungen für die Teilhabe am öffentlichen Leben oder der Ausübung des Berufes unausweichlich wurde, florierten wiederum die gefälschten Impfausweise beziehungsweise Impfunfähigkeitszertifikate. Nach und nach klärt man solche Fälle auf und die Gerichte schaffen (späte) Klarheit, wie die Wettbewerbszentrale berichtet.
Wettbewerbszentrale mahnt Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet ab
Das OLG Celle hat einem Unternehmen verboten, für Corona-Impfunfähigkeitsbescheinigungen zu werben, die ausgestellt werden, ohne dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen ausstellender Ärztin und Patienten stattfindet. Für 17,49 Euro konnten sich die Interessenten ein Erklär-Video ansehen und im Anschluss einen Fragenkatalog beantworten.
Über die Frage „Ich bin mir nicht sicher, ob ich auf einen der genannten Impfstoffe allergisch reagiere“ erhielt der Käufer nach dem Anklicken eines Links eine Bescheinigung über eine vorläufige Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus, welches von einer Ärztin unterschrieben und abgestempelt worden war (wir berichteten).
Fernbehandlung nur im Einzelfall
Die Berufung gegen das Urteil aus dem letzten Jahr wurde nun zurückgewiesen (OLG Celle, Beschluss vom 23.05.2023, Az.: 13 U54/22). Die Internetseite des Unternehmens habe Interessenten den Eindruck vermittelt, eine individuelle Diagnose, ob bei ihnen Erkrankungen oder krankhafte Beschwerden einer Impfung entgegenstünden, zu erhalten. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht.
„Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, drängt sich jedem Laien auf, dass ein Arzt standeswidrig handelt, der derartige gutachterliche Stellungnahmen unterschreibt, ohne jemals Kontakt oder – über diesen Satz hinaus – irgendwelche individuellen Kenntnisse von der betreffenden Person zu haben“, zitiert die Wettbewerbszentrale die Begründung der Richter.
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