Ein respektvoller Umgang auf Arbeit ist wichtig für eine gute Atmosphäre. Wer hingegen eine Kollegin sextistisch belästigt und beleidigt, muss mit einer Kündigung rechnen. Diese kann sogar fristlos ausgesprochen werden, stellte nun das Arbeitsgericht Elmshorn (Az.: 3 Ca 1501 e/22) fest.
Weihnachtsfeier im Kleinbetrieb
Der Vorfall ereignete sich in einem Kleinbetrieb mit sechs Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin. Während der Weihnachtsfeier 2022 sammelte die Kollegin Geld für ein Geschenk. Als der Kläger das Geld nicht passend hatte und seine damalige Kollegin nicht wechseln konnte, sagte er im Beisein Anderer: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“
Die Mitarbeiterin beschwerte sich daraufhin noch am selben Abend beim Geschäftsführer, der die fristlose Kündigung aussprach. Gegen diese Kündigung wandte sich nun der Kläger erfolglos.
Sexistischer Spruch ist eine sexuelle Belästigung
Das Arbeitsgericht Elmshorn stellte klar, dass unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung darstellen. Sexuelle Belästigungen stellen einen wichtigen Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Das Gleiche gilt auch für Beleidigungen.
Die Äußerung des Klägers wurde sowohl als sexuelle Belästigung und als schwere Beleidigung eingeordnet. Konkret heißt es in der Pressemitteilung: „Es handelt sich nicht um eine bloße Anzüglichkeit, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung.“
Dass das ganze ein Scherz gewesen sein soll, tauge jedenfalls nicht als Entschuldigung. Die Äußerung sei frauenfeindlich. Der Rahmen der Weihnachtsfeier ändert daran nichts. Dass die Mitarbeiterin „erst“ abends ihren Unmut kundtat, spielt ebenfalls keine Rolle.
Die außerordentliche Kündigung war außerdem geboten: Der Arbeitgeber musste direkt reagieren, um deutlich zu machen, dass solche herabwürdigenden öffentlichen Äußerungen ein NoGo sind. Nicht mit aller Strenge zu reagieren, kann dem Ansehen der Kollegin im Mitarbeiterkreis unwiderruflich schaden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat bereits Berufung eingelegt (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az: 6 Sa 71/23).
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