Online-Händler setzen sich tagein, tagaus mit Informationspflichten auseinander, davon gibt es schließlich diverse. Dass das auch im Geschäft vor Ort nötig sein kann, zeigt eine jüngere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil v. 20.4.2023, Az. I-20 U 183/22). Im Zentrum steht ein Kochmesser, das 2021 in einem Laden vertrieben worden ist. Auf dessen Verpackung wurde eine Garantie beworben, samt einiger Informationen auf der Rückseite. Der Kläger machte nun geltend, dass ein Verstoß betreffend die Darstellung von Garantiebedingungen vorliege: Seiner Auffassung nach sei es nicht ausreichend, dass die Informationen einerseits nur in englischer Sprache, andererseits auch inhaltlich nicht ausreichend angegeben werden.
OLG Düsseldorf: Hier fehlen wichtige Informationen
Das OLG Düsseldorf stellte sich jetzt auf die Seite des Klägers, zumindest so weit es um den Informationsumfang geht. Die Frage, ob es ein Problem sei, dass sich der Text auf der Verpackung nur in englischer Sprache fand, ließ es dagegen unbeantwortet. Im Zweifel dürfte die Verwendung deutscher Sprache womöglich risikoärmer sein.
Grundsätzlich stellt das Gericht aber erstmal fest: Auch hier im Laden traf den Händler eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Garantiebedingungen. Dahinter steckt unter anderem Art. 246 Abs. 1 EGBGB, der diverse Informationspflichten beim Verbrauchervertrag (Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher) vorsieht, beispielsweise zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung, der Identität des Unternehmers, Lieferbedingungen oder eben ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien.
Es reichte schon Garantiewerbung auf Produktverpackung
Dass es gar nicht die eigene Garantie des Händlers war, sondern die eines Dritten, respektive des Messerherstellers, änderte an der Pflicht nichts. Der Händler habe „durch die Art und Weise der Präsentation des Messers, bei der die Garantie auf der Schauseite der Verpackung gut sichtbar beworben wurde, sich diese zu eigen gemacht“, heißt es im Urteil.
Auch eine Ausnahmeregelung half dem Händler nicht weiter: In § 246 Abs. 2 EGBGB ist vorgesehen, dass die Informationspflichten aus dem ersten Absatz nicht erfüllt werden müssen, wenn es um Verträge geht, „die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden“. Was so ein Geschäft des täglichen Lebens ist, das ist nicht (einheitlich) definiert, meint beispielhaft aber alltägliche Geschäfte wie den Kauf von Lebensmitteln oder kosmetischen Produkten, oder den Haarschnitt beim Friseur. Hier sah das Gericht die Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Das begründete es damit, dass das Messer besonders langlebig ist und eine ungewöhnlich lange Garantie (25 Jahre) ausgelobt werde.
Stationärer Handel: Pflichten können auch hier bestehen
Wo lag nun der Verstoß? In den Garantiehinweisen auf der Verpackung fand sich weder die Anschrift des Garantiegebers noch die Art und Weise, wie die Garantie in Anspruch genommen werden kann, beziehungsweise worauf sie überhaupt gerichtet ist. Gibt es im Garantiefall also Ersatz oder eine Reparatur? Muss das Messer eingeliefert werden, und wenn ja, wo? Und wer gibt diese Garantie überhaupt und wo findet man ihn? Dinge, die sich nicht von selbst verstehen.
Auch im Offline-Handel, vor Ort in einem Geschäft sollte vor diesem Hintergrund darauf geachtet werden, dass die Informationspflichten erfüllt werden, auch hinsichtlich Garantien. Zwar können Ausnahmen bestehen, wie etwa für Geschäfte des täglichen Lebens, doch ebenso kann es bereits ausreichen, dass auf einer Verpackung eines Produktes mit einer Garantie beworben wird, deren Bedingungen nicht ausreichend geschildert werden.
Wie sieht es im Online-Handel aus?
Auch im Online-Handel kann der Umgang mit Garantien zuweilen schwierig sein. Etwa war lange umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Händler für fehlerhafte Garantieinformationen etwa seitens des Produktherstellers zur Verantwortung gezogen werden kann. Seit sich 2022 aber sowohl der BGH als auch der EuGH zur Sache positioniert haben, ist die Sachlage etwas einfacher. Knapp zusammengefasst gilt auch hier: Wer (mit der Garantie) wirbt, muss (über ihre Bedingungen) informieren. Die Schwelle liegt hier aber nicht zwingend hoch, als Werbung gilt nicht nur ein blinkender Blickfang-Banner mit einem tanzenden Elch daneben. Über Garantiebedingungen von Dritten, bspw. des Herstellers, muss ein Online-Händler jedenfalls insbesondere dann aufklären, wenn die Herstellergarantie ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Händlers darstellt, etwa weil sie als Verkaufs- oder Werbeargument genutzt wird. Einige Kriterien hat dazu auch der EuGH erarbeitet.
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