Bereits im September letzten Jahres urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Belegschaft zu erfassen. Auch wenn es im Urteil relativ eindeutig war, dass die Pflicht eigentlich schon besteht, war noch nicht klar, wie sie umgesetzt werden muss. Dementsprechend musste ein neues Gesetz geschaffen werden und das braucht seine Zeit.
Gesetzentwurf wurde im April vorgestellt
Das Bundesarbeitsministerium rund um Hubertus Heil stellte im April den Gesetzesentwurf vor. Nach diesem soll die Arbeitszeiterfassung grundsätzlich elektronisch erfolgen. Der Entwurf hat allerdings auch festgelegt, dass Vertrauensarbeit weiterhin möglich sein soll. Auch hat der Entwurf bereits Möglichkeiten geschaffen, dass in Betriebs- und Dienstvereinbarungen Abweichungen vereinbart werden können.
Kleinere Betriebe sollen zudem die Möglichkeit einer Übergangszeit ab Inkrafttreten des Gesetzes haben.
Und wann wird es ernst? Bisher steht der Entwurf noch am Anfang des Gesetzgebungsprozesses. Abstimmungen mit anderen Ministerien stehen noch bevor. Es wird also noch eine Weile dauern, bis die konkreten Regeln wirklich greifen.
LAG Bayern: Betriebsrat kann Regelungen erzwingen
Nicht nur die Gesetzgebung, auch die Rechtsprechung wird sich noch eine Weile mit dem Thema beschäftigen. Wie zuletzt das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 22. Mai 2023, Az: 4 TaBV 24/23) mit einem Beschluss zur Initiative des Betriebsrats an der Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitgeberin wollte hier mit der Festlegung des Systems abwarten, bis die neuen gesetzlichen Regelungen gelten. Die Pflicht, dass eine Zeiterfassung erfolgen muss, besteht allerdings auch jetzt schon. Bei der Durchführung der Arbeitszeiterfassung hat auch der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wie das Landesarbeitsgericht München entschied: Die Entscheidung über das beste System zur Zeiterfassung fällt unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, machten die Richter klar.
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