Die Drogeriemarktkette DM verkaufte einige Produkte mit den Hinweisen, diese seien „klimaneutral“ oder „umweltneutral“. Die Deutsche Umwelthilfe ging rechtlich gegen diese Claims vor, da sie hierin eine Täuschung am Verbraucher sahen. Vor dem Landgericht Karlsruhe bekamen sie nun Recht (LG Karlsruhe, 13 O 46/22 KfH).
Bereits im letzten Jahr sprach die DUH eine Abmahnung gegen den Drogeriemarkt aus, zunächst sah es auch so aus, als würde DM die Unterlassungserklärung unterzeichnen und sich so damit verpflichte diese Bezeichnung zukünftig zu unterlassen. In dem Fall hätte das Gericht kein Urteil sprechen müssen, wir berichteten. Eine Unterlassungserklärung wurde wohl aber nicht ausgesprochen, sodass ein Urteil gefällt wurde.
Versprechen konnten nicht gehalten werden
Die Drogeriemarktkette bewarb Produkte wie Flüssigseife, Sonnenmilch und Cremedusche mit dem Begriff „klimaneutral“ und einem Verweis auf eine „Climate Partner“-Nummer und dem Zusatz „CO₂-kompensiert“. Außerdem wurde Spülmittel mit dem Begriff „Umweltfreundliches Produkt“ beworben.
Die DUH kritisierte vor allem, dass Verbraucher:innen nicht hinreichend darüber aufgeklärt werden, wie genau der CO₂-Ausgleich stattfindet. Grundsätzlich ist es zulässig, dass auf eine Internetseite verwiesen wird, allerdings war im vorliegenden Fall für Verbraucher:innen nicht ersichtlich, dass es eine Internetseite gibt. Der Schriftzug „Climate-Partner“ mit der Nummernfolge war in diesem Fall keine ausreichende Information. Diese Ansicht der DUH wurde durch das Landgericht bestätigt.
DM rechtfertigt die Angabe als „klimaneutral“ damit, dass ein Waldprojekt in Peru mit Zahlungen unterstützt wird. Das Gericht stellte außer Frage, dass der Schutz des Waldes ein wichtiges Mittel im Klimaschutz darstellt, allerdings reicht dies nicht aus, ein Produkt als klimaneutral zu bewerben. Denn Verbraucher:innen erwarten, dass ein konkreter Wert, der durch die Produktion des Produktes an CO₂ ausgestoßen wird, durch die Investitionen kompensiert wird, oder dass bei einem „klimaneutralen“ Produkt, erst gar kein CO₂ ausgestoßen wird. In dieser Hinsicht, bestätigte das Landgericht, die Ansicht der DUH, dass dieses Vorgehen nicht ausreicht, um die Klimaneutralität zu begründen.
Mit einer ähnlichen Begründung wurde auch der Claim „umweltneutral“ als wettbewerbswidrig angesehen.
DUH ging gegen zahlreiche Unternehmen vor
Die deutsche Umwelthilfe ging nicht nur gegen DM vor, sondern auch gegen zahlreiche andere Unternehmen mit ähnlichen Claims. Gegen insgesamt 24 Unternehmen hat die DUH juristische Verfahren eingeleitet, wie die DUH in einer Pressemitteilung berichtete. Langfristig möchte die Deutsche Umwelthilfe ein generelles Werbeverbot von irreführenden Werbeaussagen, die behaupten, Produkte, Unternehmen oder Dienstleistungen seien klimaneutral.
In dem Urteil gegen DM sah der Bundesgeschäftsführer der DUH Jürgen Resch ein „Meilenstein für den Verbraucherschutz“. „Unser Erfolg vor Gericht zeigt: Die Zeit, in der Unternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher mit vermeintlicher Klimaneutralität täuschen, ist vorüber“, so Resch über die Entscheidung.
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