Es ist ein Abmahnschreiben, wie es inhaltlich Tausende im letzten Jahr erhalten haben. Einige wenige haben die geforderte Summe gezahlt, viele andere haben die Schreiben jedoch ignoriert oder abgewehrt. Weil er ebenfalls nicht einlenken wollte, fand sich ein Betroffener vor Gericht wieder. Er wurde schließlich über mehrere Instanzen hinweg auf die Unterlassung der Nutzung von Google Fonts und anderer fragwürdiger Dienste verklagt. Der Abmahner konnte die Richter jedoch nicht von seiner Argumentation überzeugen.
Kein Unterlassungsanspruch wegen Datenübermittlung an Google
Beim Seitenaufruf werden, wenn Google Fonts und andere Dienste wie der Google Tag Manager zum Einsatz kommen, personenbezogene oder personenbeziehbare Daten des Webseitenbesuchers an den jeweiligen Betreiber der Dienste übermittelt werden. Dafür liegt in aller Regel keine Einwilligung der Betroffenen vor. Dieser Grundgedanke war der Auslöser für massenhafte Abmahnungen aus dem Jahr 2022. Die meisten davon wurden schon wegen eines Rechtsmissbrauchs wieder einkassiert. Aber auch abgesehen davon können die Abmahnungen für die unberechtigte Nutzung von Google Fonts und anderer Google-Dienste schon inhaltlich scheitern.
Nun bestätigt auch das OLG Frankfurt a.M.: Inhaltlich ist eine Abmahnung wegen der unberechtigten Verwendung von Google Fonts nicht haltbar, wenn sie die Unterlassung der Datenübertragung fordert (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.03.2023, Az.: 16 U 22/22, zuvor: LG Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2022, Az.: 10 O 14/21).
Auf die Feinheiten kommt es an
Dem Betroffenen ging es um eine Unterlassung der Datenübertragung. Der Kläger verlangt jedoch nicht die Unterlassung der Speicherung von Daten durch Google. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. In der DSGVO sei nämlich gar kein Individualanspruch einer Privatperson auf Unterlassung der Übermittlung von Daten an Dritte gegen einen Online-Shop normiert, sondern lediglich ein Recht auf Löschung, beziehungsweise Nichtspeicherung, sowie ein Anspruch Schadensersatz. Letzteren habe der Betroffene ebenfalls nicht stichhaltig belegen können, denn einen konkreten Schaden, der ihm durch die Weiterleitung der Daten entstanden sein soll, sei nicht dargelegt worden.
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