Obwohl der Bundesgerichtshof nun schon mehrfach Entschädigungsansprüche gegen den Staat wegen der coronabedingten Einnahmeverluste von Gewerbetreibenden ablehnte, versuchte ein Musiker erneut sein Glück. Er hoffte auf ein anderes Ergebnis, da Künstler und Künstlerinnen oftmals über keine Rücklagen verfügten. Allerdings wurde auch er enttäuscht.
Corona-Verordnung war legal
Insgesamt verlangte der Musiker vom Land Baden-Württemberg 8.326,48 Euro Entschädigung, da er wegen untersagter Veranstaltungen nicht auftreten konnte. Das Bundesland hatte am 17. März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mehrere Verordnungen erlassen. Etwa zwei Monate später, im Juni 2020, wurde das absolute Veranstaltungsverbot gelockert.
Grundsätzlich stellt dieses Veranstaltungsverbot einen Eingriff in die Grundrechte nach Art. 12 (Berufsfreiheit) und Art. 14 (Eigentumsrecht) des Grundgesetzes dar. Hier sind auch konkrete Entschädigungsansprüche gegen den Staat vorgesehen. Diese greifen allerdings nur, wenn der Staat rechtswidrig in Güter eingreift. „Die öffentliche Hand hat für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen der Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers und dem mit dem Veranstaltungsverbot verfolgten Schutz besonders bedeutsamer Gemeinwohlbelange gefunden“, hieß es laut LTO vom BGH dazu. Das Gericht verwies zudem auf Hilfsprogramme, mit denen finanzielle Schäden abgefedert worden seien.
Die Frage nach dem Sonderopfer
Mit der Frage, ob die zweite Voraussetzung für eine Staatshaftung vorliegt, musste sich der BGH nicht auseinandersetzen. Die zweite Voraussetzung sieht vor, dass ein sogenanntes Sonderopfer erbracht werden muss. Mit einem Sonderopfer ist ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit gemeint. Selbst wenn der BGH den Eingriff in die Rechtsgüter des Musikers als rechtswidrig angesehen hätte, wäre die Klage sehr wahrscheinlich an diesem Punkt gescheitert.
Bereits in ähnlich gelagerten Fällen hatte beispielsweise das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 29.4.2020, Aktenzeichen: I 4 O 82/20) festgestellt, dass ein solches Sonderopfer nicht vorliegt, da schlicht und einfach alle Angehörigen der jeweiligen Branche von der entsprechenden Coronamaßnahme betroffen waren und daher gerade kein „anderen nicht zugemutetes Opfer“ erbracht wurde.
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