Während die Approbation eines Klinikarztes ruht, hat er keinen Anspruch auf eine Vergütung und muss die bereits geleistete Vergütung zurückzahlen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 28. Juni 2023 (Az. 14 Ca 3796/22) entschieden. Ein Arzt hatte trotz Ruhens seiner Approbation an über 1.000 Operationen mitgewirkt, für die er teilweise vergütet wurde. Wie er angab, habe er von der behördlichen Anordnung über das Ruhen seiner Zulassung nichts gewusst. Das Gericht stellte jedoch fest, dass er an der fehlenden Kenntnis nicht ganz unschuldig war.
Neue Anschrift nicht gemeldet
Der Arzt war in einem Berliner Krankenhaus von 2016 bis Ende Juni 2022 befristet angestellt. Wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung ordneten die zuständigen Behörden im März 2018 bestandskräftig das Ruhen seiner Approbation an und forderten die Rückgabe seiner Approbationsurkunde. Mit dieser Anordnung hätte der Mann eigentlich nicht als Arzt tätig sein dürfen. Dennoch beteiligte er sich an mehr als 1.000 Operationen, an 444 sogar als erster Operateur.
Doch wie konnte es so weit kommen? Wie beck-aktuell bekannt gibt, informierte der Mann erst im März 2022 das Krankenhaus über seine ruhende Approbation. Zwar hatte die Behörde, die das Ruhen angeordnet hatte, bereits im März 2018 den Bescheid an den Arzt geschickt – dieser kam aber nicht bei ihm an. Grund dafür war ein Umzug des Arztes. Seine neue Anschrift hatte er jedoch nicht der Ärztekammer gemeldet. Erst vier Jahre später konnte die aktuelle Wohnanschrift ermittelt werden und der Bescheid zugestellt werden.
Trotz Leistung kein Lohn
Nachdem er die Klinik informiert hatte, zahlte diese ihm für den Monat keinen Lohn und verlangte die bereits gezahlten Nettovergütungen der letzten sechs Monate zurück. Der Arzt wollte das nicht hinnehmen und klagte. Das ArbG Berlin gab aber der Klinik recht.
Dass ihm der Bescheid nicht vorher schon zugestellt werden konnte und er daher nichts von der Anordnung wusste, ließ das Gericht nicht als Argument gelten. Vielmehr war es seine Pflicht, seine neue Anschrift an die Ärztekammer zu melden. Dadurch habe er trotz der erbrachten Leistung keinen Anspruch auf Vergütung, denn zur geschuldeten Arbeitsleistung gehöre eine „erworbene fachliche Qualifikation”, also eine Approbation. Die Zahlung der Vergütung sei demnach ohne rechtlichen Grund erfolgt. Der Klinik sei durch sein Tätigwerden kein zu berücksichtigender Vorteil entstanden, denn es drohen sogar Regressforderungen von Krankenkassen und Patienten, weshalb das Krankenhaus zur Rückforderung berechtigt sei.
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