Eine Zahlungsaufforderung ist meist nüchtern und sachlich, manchmal auch etwas nachdrücklicher formuliert, und kündigt die Folgen der Nichtzahlung einer Forderung an. Ein Portalbetreiber für Dating ging jedoch einen neuen Weg und schickte Zahlungsaufforderungen mit den Fotos der Schuldner:innen raus. Das Landgericht Leipzig schritt jedoch ein. Die Fotos durften ohne Einwilligung der Abgebildeten nicht für Mahnungen verwendet werden.
Fotos ohne Einwilligung nicht für Mahnungen nutzbar
Die Mediapool & Friends versandte Forderungsschreiben an die Kund:innen ihrer Dating- und Flirtportale über angeblich nicht geleistete Zahlungen und hatte hierfür deren Foto ergänzt. Das verstieß nach Auffassung des vzbv gegen den gesetzlichen Datenschutz, weshalb das Unternehmen zuerst abgemahnt und später sogar zur Unterlassung verurteilt wurde.
Der Abdruck der Fotos übe unzulässigen Druck auf die Betroffenen aus. Das könnte sie dazu bringen, die Rechnungen zu begleichen, auch wenn sie diese für unrechtmäßig halten. Viele Betroffene hatten sich nämlich bei den Verbraucherzentralen beschwert, weil ein kostenpflichtiger Vertrag gar nicht bestanden habe. Mehr als 700 Beschwerden soll es wegen unberechtigter Forderungen und untergeschobener Beträge gewesen sein. Zudem würden die Fotos über das einzuschaltende Inkassounternehmen auch noch unnötigerweise weiterverbreitet.
Das Landgericht Leipzig geht im Endergebnis mit, und urteilte, dass die Verwendung unrechtmäßig war. Das Vorgehen sei ein Datenschutzverstoß, weil keine Einwilligung in die Verwendung der Fotos vorlag (Urteil vom 31.05.2023, Az.: 05 O 666/22). Das Gericht untersagte zudem eine Klausel, die eine Verarbeitung von Daten über sexuelle Vorlieben der Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung ermöglichte.
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