Wer beispielsweise sportbedingt eine eiweißreiche Ernährung pflegt, der ist mittlerweile längst nicht mehr auf Proteinpulver und Shakes aus dem Fachhandel angewiesen. Gefühlt immer mehr Lebensmittel in Supermarktregalen und Online-Shops zeichnen sich durch einen hohen Proteingehalt aus – was meist auch werbewirksam am Produkt kommuniziert wird. Doch das ist nicht unbedingt ohne, wie jetzt die Wettbewerbszentrale mit Blick auf zwei Urteile darstellt. Dabei geht es um die Frage, ob Unternehmen besonders vorteilhafte Nährwerte aus der Nährwerttabelle herausgreifen und auf dem Produkt, isoliert von der besagten Tabelle, angeben durften. Die Landgerichte München und Heilbronn sehen das offenbar kritisch.
Was gilt für die Nährwertangabe auf Produkten?
In den beiden Verfahren, die die Wettbewerbszentrale gegen zwei Molkereien angestrengt hat, stellten sich die Gerichte auf die Seite der Klägerin (LG München I, Urt. v. 28.7.2023, Az. 37 O 14809/22, nicht rechtskräftig; LG Heilbronn, Urt. v. 6.7.023, Az. 21 O 7/23 KfH, nicht rechtskräftig).
In der Sache vor dem LG München habe sich auf dem Deckel eines Milchreises, der auch mit „High Protein“ gekennzeichnet war, die isolierte Angabe „14G PROTEIN“ befunden, zudem auf der Verpackungsseite die Angabe „14g PROTEIN pro Becher“. Die Wettbewerbszentrale sah hierhin einen Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Diese sieht in Art. 30 Regelungen für den Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration vor. In Art. 30 Abs. 3 LMIV ist dabei geregelt, welche Angaben auf einem vorverpackten Lebensmittel wiederholt werden dürfen, wenn die Nährwertdeklaration ansonsten ordnungsgemäß vorhanden ist. Und das sind nicht viele:
- der Brennwert oder
- der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.
Landgericht: Gesonderte Angabe grundsätzlich unzulässig
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale lässt sich daraus ableiten, dass eine Angabe wie „14g Protein“ eben nicht nochmal gesondert auf der Verpackung gezeigt werden darf. Es solle gerade kein „Rosinenpicken“ bestimmter, vorteilhafter, Nährwertangaben erfolgen. Vielmehr solle der Verbraucher neutral über alle vorgeschriebenen Nährwertangaben aufgeklärt werden.
Die betreffende Molkerei hingegen habe argumentiert, dass die getrennte Angabe zulässig sei, wenn sie eine nährwertbezogene Angabe wie „High Protein“ ergänze. Dabei berief sie sich auch auf eine Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Das LG München schloss sich allerdings der Sichtweise der Wettbewerbszentrale an und beurteilte die gesonderte Angabe des Proteingehalts als grundsätzlich unzulässig. Auch über die Health Claims-Verordnung lasse sich eine solche Angabe nicht rechtfertigen, weil die gesonderte Angabe des Proteingehalts schon gar keine nährwertbezogene Angabe darstelle. Ohne eine Bezugnahme auf den Brennwert würde der gesondert gezeigte Proteingehalt dem Produkt nämlich keine positive Nährwerteigenschaft zuschreiben. Bei einer (unter den entsprechenden Voraussetzungen) zulässigen Angabe wie „High Protein“ sei die Sachlage eine andere, da diese Angabe auch vom Brennwert des Produkts abhänge.
Im Fall vor dem Landgericht Heilbronn ging es dann um einen ganz ähnlichen Fall – hier handelte es sich um einen „High Protein“ Grießpudding, auf dessen Deckel und Seitenetikett ebenfalls gesondert auf den absoluten Gehalt von Protein hingewiesen wurde. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, schloss sich auch dieses Gericht ihrer Sichtweise an.
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