Werbung per E-Mail (also der klassische Newsletter) ist eine der beliebtesten Marketing-Aktionen, denn sie kostet relativ wenig Geld und erreicht zügig jede Menge Menschen. Jedoch ist der Traum schnell ausgeträumt, wenn man sich die rechtlichen Basics dazu ansieht. Jegliche elektronische Post an die aktuelle oder künftige Kundschaft ist nach wie vor eine heikle Angelegenheit, denn Datenschutz und Wettbewerbsrecht sperren meist die guten Strategien.
Elektronische Post: Keine Belästigung erlaubt
Viele Empfänger:innen lassen sich die E-Mail-Flut nicht mehr bieten. Zu Recht. Daher gilt seit Langem, dass die vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Adressaten oder der Adressatin erforderlich ist, um eine Werbe-E-Mail zusenden zu dürfen. Liegt die Einwilligung nicht vor, stellt dies eine unzulässige Belästigung dar. Die Option der Direktwerbung, die oft und gerne als Hilfsanker dienen soll, ist meist nicht einschlägig. Das Ganze geht zurück auf eine Norm, die Verwendung elektronischer Post für Werbezwecke ohne Einwilligung untersagt.
Das OLG Hamm konkretisierte noch einmal, dass damit nicht nur E-Mails gemeint sind. Unter den Begriff elektronische Post fallen neben E-Mails auch SMS und MMS sowie sämtliche Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2019; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2023, Az.: 18 U 154/22).
Anmeldung = Einwilligung?!
In dem Fall ging es jedoch um eine andere Art von Nachrichtendienst: Und zwar stritten die Parteien über Nachrichten, die über ein Immobilienportal versendet worden. Auch hier werden Nachrichten übermittelt und über den Portalbetreiber für den jeweiligen Inserenten gespeichert, bis dieser sie abruft. Das OLG Hamm macht jedoch keine Unterschiede, sondern kommt zu dem gleich Ergebnis: Auch dort kann man Menschen belästigen, wenn sie keine Einwilligung gegeben haben.
Etwas anders kann man auch nicht der bloßen Anmeldung bei so einem Portal entnehmen. Wer sich bei einem Immobilienportal als potentielle/r Immobilienverkäufer:in anmeldet, stimmt nicht automatisch digitaler Werbung zu. Hat jemand eine Anzeige geschaltet, in der er oder sie eine Eigentumswohnung zum Verkauf anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme die Telefonnummer angibt, erklärt man seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressent:innen, auch in solche von Makler:innen, die sich für ihre Suchkunden für die angebotene Wohnung interessieren. Telefonanrufe von Makler:innen, die darauf gerichtet sind, ihre Dienste anzubieten, sind von einer solchen Einwilligung nicht gedeckt.
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Es wäre schön wenn dagegen ernsthaft etwas unternommen würde. Aber diese Aufgabe ist schwierig. Da lassen dann Verbraucherschü tzer. Ermittlungsbehö rden oder Rechtanwälte lieber die Finger davon. Da sind Abmahnungen die wesentlich leichtere Einnahmequelle.
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