Eine Geschäftsinhaberin, die Werbeflächen in einem Einkaufszentrum gemietet hatte, muss auch für die Zeit während der Corona-Pandemie die Kosten dafür zahlen. Eine Anpassung des Vertrages könne sie nicht verlangen. Das entschied jetzt das Landgericht Lübeck (Urteil v. 7.7.2023, Az. 3 O 125/22, nicht rechtskräftig).
Zahlungsausfälle in Höhe von rund 34.000 Euro
Neben den Werbeflächen hatte die Unternehmerin auch Geschäftsräume im besagten Einkaufszentrum angemietet. Als im Zuge der Pandemie das Center teilweise geschlossen war, beziehungsweise die Kundenanzahl beschränkt wurde, passte der Vermieter die Miete für die Geschäftsräume an. Die Vereinbarung über die Werbebeiträge hingegen erfuhr keine Anpassung. Hierfür hatten die Parteien einen Mindestwerbebeitrag vereinbart, der im weiteren umsatzabhängig gezahlt werden sollte.
Wie das Gericht mitteilt, sei es dann seitens der Geschäftsinhaberin zu Zahlungsausfällen gekommen, rund 34.000 Euro machte die Klägerin geltend.
Geschäftsinhaberin muss vereinbarten Betrag zahlen
Und die Geschäftsinhaberin muss auch zahlen, entschieden die Richter. Eine Vertragsanpassung könne sie nicht verlangen. Dieses Recht kann bestehen, wenn die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gestört ist. Die Anforderungen dafür sind allerdings nicht unbedingt niedrig. So müssen sich wesentliche Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsende schwerwiegend verändert haben. Zudem ist erforderlich, dass die Parteien den Vertrag nicht oder zumindest mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Veränderungen vorausgesehen hätten. Letztlich kommt es weiterhin darauf an, ob es einer Partei nicht zuzumuten wäre, am Vertrag festzuhalten – und das insbesondere anhand der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung.
Werbedienstleistungen auch während Pandemie sinnvoll
In jedem einzelnen der drei Punkte würden im vorliegenden Fall die nötigen Umstände allerdings nicht vorliegen. Nach Auffassung der Richter würde ein Vorkommnis wie hier die Werbung gerade nicht obsolet machen. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Geschäftsinhaberin gerade angesichts der Einschränkungen durch die Pandemie in besonderen Maße angewiesen sei.
Selbst wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen wäre, wäre die Erbringung von Werbedienstleistungen sinnvoll und notwendig geblieben, zumal Kunden weiterhin die Produkte kaufen konnten und auch der Mietvertrag über die Geschäftsräume weiter bestand. Außerdem habe der Vertrag über die Werbeflächen mit der Regelung über die Umsatzabhängigkeit des Werbebeitrags gerade auch eine Vereinbarung enthalten, die Umsatzeinbußen berücksichtige.
Die Geschäftsinhaberin wurde insofern verurteilt, rund 34.000 Euro zuzüglich Zinsen, kaufmännischer Mahngebühren und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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