Dass Mitarbeiter:innen hin und wieder über den Chef oder die Chefin ablästern, ist zunächst nichts Ungewöhnliches. Doch in dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entscheiden musste, ging das ganze etwas weiter.
Insgesamt sieben Kolleg:innen hatten eine WhatsApp-Gruppe, in dieser soll vor allem einer der Kollegen sich über Vorgesetzte und andere Kollegen ausgelassen haben. Dabei handelte es sich um menschenverachtende und beleidigende Äußerungen.
WhatsApp-Gruppe unter befreundeten Kollegen
Die Gruppe bestand bereits seit 2014 und die Mitglieder waren privat miteinander befreundet. Zwei der Gruppenmitglieder waren sogar miteinander verwandt. Auch rein private Themen wurden in der Gruppe besprochen. Die Gruppe war auch nicht öffentlich zugänglich. Im Jahr 2020 drangen einige der Äußerungen allerdings nach außen und so erlangte der Arbeitgeber Kenntnis von dort getätigten Aussagen. Der betroffene Arbeitnehmer erhielt daraufhin die fristlose Kündigung. Dagegen ging er mit einer Kündigungsschutzklage und bekam vor dem Landesarbeitsgericht recht, wir berichteten.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich um rein private Äußerungen handelte und der Kläger damit rechnen durfte, dass diese vertraulich behandelt werden. Auch, weil die Gruppe seit so langer Zeit bestand und bisher nie etwas nach außen gelangt ist. Die Gruppe diente, nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts zum reinen Meinungsaustausch.
Bundesarbeitsgericht schätzte Situation anders ein
Bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bliebt es allerdings nicht. Der Arbeitgeber legte Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein – und dies schätzte den Fall anders ein. Das BAG hielt es für rechtsfehlerhaft, dass der Kläger eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung hatte. Diese sei nur dann berechtigt, wenn Mitglieder der Chat-Gruppe den „besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können“, so das BAG in seiner Pressemitteilung. Ob ein solcher Schutz vorliegt, hängt auch von der Größe der Gruppe und vom Inhalt der Nachrichten ab. Bei Beleidigungen und menschenverachtenden Äußerungen muss eine besondere Begründung vorliegen, wieso der Arbeitnehmer davon ausging, dass keines der Gruppenmitglieder die Nachrichten an eine andere Person weitergibt.
Das Bundesarbeitsgericht hat keine Entscheidung getroffen, wie es mit der Kündigung weiter geht. Der Fall wird zunächst an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Hier hat der Kläger Gelegenheit, zu begründen, wieso er von einem solchen Vertrauensverhältnis innerhalb der Gruppe ausging.
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