Wenn eine Reise schon so anfängt, ist der Urlaub für viele schon gelaufen: Am Hotel angekommen stellte eine Reisegruppe fest, dass für die acht Personen nur vier Betten in jeweils einem Zimmer zur Verfügung standen, weil es zu einem Missverständnis bei der Hotelbuchung kam.
Unklarheiten bei der Reisebuchung
Die Klägerin hatte online eine achttägige Reise nach Italien für sich, ihren Ehemann und sechs Mitreisende gebucht. Die Klägerin hatte für alle acht Personen die Unterbringung im Doppelzimmer Mountain gebucht. Allerdings war unklar, wie viele Doppelzimmer bei der Buchung auf der Website reserviert wurden und wie diese jeweils belegt werden sollten. Die Tatsache, dass für die Gruppe nur zwei Zimmer zur Verfügung standen, empfand man nun verständlicherweise als Mangel und verlangte eine Preisminderung.
Was ist unter einem „Doppelzimmer“ zu verstehen?
Das Amtsgericht München wies die Klage vollständig ab und begründete dies damit, dass die Vertragsunterlagen keine eindeutige Regelung zur Zimmeranzahl enthielten (Urteil in der Rechtssache 242 C 403/23 vom 31.05.2023). Es seien keinerlei Erläuterungen vorhanden (etwa Bezifferung, Zusatz „mit Zustellbetten“, „Zur Verwendung von 4 Personen“ etc.), die einen Rückschluss darauf zulassen, wie viele Doppelzimmer nun zur Verfügung gestellt werden sollten. Das hat rein rechtlich zur Folge, dass der Vertrag gar nicht zustande gekommen war.
Die Klägerin und die Mitreisenden haben sich entschieden, die Reise fortzuführen und (nur) jeweils ein Doppelzimmer pro vier Personen in Anspruch zu nehmen. Da diese Reise den Standards entsprach, gab es keine Reisemängel und somit keine Grundlage für Minderungs-, Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche.
Praxistipp für den Online-Handel
Auch Online-Händler:innen ist das Thema nicht fremd. Weil bei Einkäufen über das Internet eine körperliche Untersuchung oder schelle Nachfrage regelmäßig nicht möglich ist, darf sich die Kundschaft darauf verlassen, dass die Artikelbeschreibung zutreffend ist. Deshalb ist es für Online-Händler:innen umso wichtiger, eine genaue und zutreffende Artikelbeschreibung abzufassen. Artikel oder Dienstleistungen sollten so abgebildet und beschrieben werden, wie sie geliefert werden. Die gewählte Kategorie und die abgebildeten Produktfotos sind für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform.
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