Die anlasslose und flächendeckende Speicherung von Telekommunikationsdaten, wie sie im Telekommunikationsgesetz vorgesehen ist, verstößt gegen Unionsrecht. Das hat jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, nachdem die Frage zunächst beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) landete.
Klage zweier Telekommunikationsunternehmen
Nachdem das Gesetz im Jahr 2015 eingeführt wurde, hatten die SpaceNet AG und die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur geklagt. Das Telekommunikationsgesetz verpflichtete sie, Verkehrsdaten ihrer Kund:innen auf Vorrat zu speichern. Unter Verkehrsdaten versteht man die Informationen darüber, wer wann mit wem telefoniert hat und im welchem Bereich welcher Handy-Funkzelle man sich dabei aufgehalten hat. Nicht zu den Verkehrsdaten gehören Inhalte von Gesprächen.
Diese Daten sollen Anbieter vorsorglich speichern, damit Polizei und Ermittlungsbehörden im Zuge von Strafverfahren darauf zurückgreifen können. Die Unternehmen hielten diese Pflicht für rechtswidrig.
Die Klage der beiden Unternehmen landete zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln, welches den beiden Unternehmen recht gab. Auch die nächste Instanz, das Oberverwaltungsrecht Münster, war aufseiten der Unternehmen und sprach sich gegen die Vorratsdatenspeicherung aus. Doch die Gegenseite (die Bundesrepublik Deutschland) zog weiter vor das Bundesverwaltungsgericht.
Frage ging an den EuGH
Das Bundesverwaltungsgericht sah hier allerdings Unionsrecht betroffen und gab die Frage weiter an den Europäischen Gerichtshof. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte verstößt (wir berichteten). Der EuGH hält eine Speicherung der Daten nur dann für rechtmäßig, wenn ein dringlicher Verdacht besteht. Unter den strikten Beachtungen der Verhältnismäßigkeit kann dann zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eine gezielte Speicherung vorgenommen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung kam jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht zu dem Entschluss, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht mit den Grundrechten vereinbar ist. Ein Kritikpunkt ist, dass keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgtem Ziel begründen. Da das Unionsrecht, gegen welches die Regelung verstößt, Anwendungsvorrang hat, darf die Regel nicht angewendet werden. In der Praxis ändert sich allerdings nichts, da die Regel ohnehin wegen der Rechtsunsicherheit seit 2017 nicht angewendet wird.
Nun liegt es am Gesetzgeber, eine neue Regel zu schaffen, die nicht gegen Unionsrecht verstößt.
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