Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste über den Fall eines Mitarbeiters entscheiden, der mit einem Kollegen nach der Firmenweihnachtsfeier auf dem Firmengelände noch weiter feierte, wie das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt gab. Die Männer tranken vier Weinflaschen des Arbeitgebers, rauchten und erbrachen sich. Daraufhin erhielten beide eine Kündigung. Einer der beiden ging gegen diese Kündigung nun gerichtlich vor.
Zigarettenstummel und leere Weinflaschen
Die Weihnachtsfeier der Weinkellerei in Baden-Württemberg fand außerhalb des Firmengeländes in einem Restaurant statt. Der Mitarbeiter, der im Außendienst tätig ist und in Nordrhein-Westfalen wohnhaft, fuhr mit weiteren Kollegen nach der Feier mit einem Bus zurück zum Firmengelände. Es war nicht angedacht, dass die Feier hier noch fortgesetzt werden sollte. Mit zwei weiteren Kollegen traf er sich dann in seinem Hotelzimmer, welches in der Nähe des Firmengeländes war. Hier tranken sie zunächst eine Flasche Wein. Mit einem der beiden Kollegen entschloss sich der Kläger dann, den Abend auf dem Betriebsgelände fortzusetzen. Den Zutritt verschafften sie sich mit der Zutrittsberechtigungskarte des Kollegen. Im Aufenthaltsraum der Weinkellerei tranken sie dann weitere vier Flaschen Wein und rauchten Zigaretten. Einer der beiden musste sich übergeben.
Am nächsten Morgen fanden sich die vier leeren Weinflaschen im Aufenthaltsraum des Weinkellers, außerdem fanden sich Zigarettenstummel im Mülleimer und Erbrochenes, sowie eine zermatsche Mandarine lagen auf dem Fußboden.
Der Kollege des Klägers räumte gegenüber dem Arbeitgeber ein, „etwas scheiße gebaut“ zu haben und bezahlte den Wein.
Schwere Pflichtverletzung begründet Kündigung
Nach der Anhörung des Betriebsrat wurden die beiden Mitarbeiter fristlos und hilfsweise pflichtgerecht gekündigt. Gegen diese ging einer der beiden Arbeitnehmer vor und klagte zunächst vor dem Arbeitsgericht Wuppertal. Dieses gab ihm sogar recht und war der Ansicht, dass eine einfache Abmahnung gereicht hätte. Als ortsfremde Person hätte der Beklagte möglicherweise nicht darüber nachgedacht, ob der Wein hätte bezahlt werden müssen oder nicht.
Der Fall landete allerdings vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, welches sich aufseiten des Arbeitgebers stellte. Eine Abmahnung ist hier nach Ansicht des LAG Düsseldorf für die Art und Schwere der Pflichtverletzung nicht ausreichend. Auch als Ortsfremder sei es offensichtlich, dass es nicht erlaubt ist, nach Ende der Weihnachtsfeier die Betriebsräume des Arbeitgeber zu betreten und unbefugt Wein zu konsumieren.
Die Parteien konnten sich allerdings auf einen Vergleich einigen, der das Arbeitsverhältnis nach einer sozialen Auslauffrist für beendet erklärt. Außerdem erhält der Kläger ein Arbeitszeugnis, welches die Vorkommnisse nicht erwähnt.
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