Für die besonders eilige Bedürfnisbefriedigung bieten viele Online-Shops einen Expressversand an. Diese Versandart darf aber nicht voreingestellt sein, stellte nun das LG Freiburg (Urteil vom 16.06.2023, Az: 12 O 57/22) fest.
Check-out verstößt gegen Verbraucherschutz
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Online-Shop Pearl. In dem Shop war die Option Expressversand stets vorausgewählt. Wollte die Kundschaft stattdessen den Stadardversand, so musste sie das Häkchen aktiv entfernen. So eine Opt-out-Variante verstößt laut dem Landgericht gegen den Verbraucherschutz.
Das Gericht argumentierte laut Beck-Aktuell, dass der Versand Teil der Hauptleistung im Versandhandel sei. Immerhin sind Online-Shops ohnehin verpflichtet, die Ware durch einen Versand zur Kundschaft zu bringen, um ihren Teil des Kaufvertrages erfüllen zu können. Diese Hauptleistung sei durch den Standartversand erfüllt. Beim Expressversand handle es sich hingegen um eine Zusatzleistung. Das ergebe sich auch aus der ANgebotsgestaltung bei Pearl: Dort werde Ware als expressfähig bezeichnet und der besonders schnelle Versand werde zusätzlich gegen einen Expresszuschlag angeboten. Es ist also klar, dass der Expressversand gar nicht notwendig ist, um die eigentliche Hauptleistung zu erfüllen. Daher darf er auch nicht vorausgewählt sein. Außerdem schließe das Gesetz in § 312 a Abs. 3 BGB aus, dass zahlungspflichtige Zusatzleistungen vorausgewählt sind. Dort heißt es, dass „eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist“, ausdrücklich vereinbart werden muss.
Gegen das Urteil hat Pearl bereits Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt (Az. 14 U 134/23).
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