Das unter Online-Händlern berüchtigte Verpackungsgesetz regelt nicht nur die Lizenzierung von Verpackungen oder die Registrierung für das Verpackungsregister LUCID, es ist auch der Grund, warum auf Einweggetränkeflaschen Pfand fällig wird. Um diese ging es in einem Fall, der kürzlich vor dem Landgericht Berlin verhandelt worden ist (Urteil v. 27.04.2023, Az. 91 O 85/22). Das beklagte Unternehmen bot Säfte an, allerdings ohne dabei ein Pfand zu erheben. Zwar berief es sich dabei auf eine Ausnahmeregelung, damit scheiterte es aber vor Gericht. Und auch der Grundpreis fehlte bei zwei Produkten, darunter sogenannte Presslinge, unzulässigerweise.
Ausnahmeregelung ja – aber nicht für Hersteller
Für diverse Einweggetränkeverpackungen fällt Pfand an, in aller Regel 25 Cent. Dahinter steckt das Verpackungsgesetz, das diese Pflicht aufstellt. Ausnahmen gibt es, aber die werden immer weniger. Säfte in Einweggetränkeflaschen etwa fallen erst seit Anfang 2022 in den Anwendungsbereich der Vorschriften.
Im Fall vor dem Landgericht Berlin hatte das beklagte Unternehmen Anfang 2022 solche Saftflaschen online angeboten, aber eben ohne dabei Pfand zu erheben. Der klagende Wettbewerbsverband hielt das für einen Rechtsverstoß. Im Prozess hatte sich das beklagte Unternehmen allerdings auf eine Ausnahmevorschrift berufen, die sich insbesondere auf die neue Regelung zu Saft bezieht. Nach § 38 Abs. 7 VerpackG durften solche Flaschen nämlich noch über den Stichtag am 1. Januar 2022 hinaus bis zum 1. Juli 2022 ohne Pfand angeboten werden, wenn sie bereits vor dem Stichtag vom Hersteller in Verkehr gebracht worden waren.
Erfolg hatte es damit nicht: Wie das Landgericht Berlin sagt, sei das Unternehmen nämlich selbst Hersteller der Produkte, und bringe diese damit auch selbst das erste Mal in Verkehr. Damit würde für alle Produkte, die es nach dem 1. Januar 2022 in Verkehr bringt, selbstverständlich die Pfandpflicht greifen. So auch für die Saftflaschen. Zudem sei dieser Verstoß auch abmahnbar, so das Gericht im Urteil.
Grundpreisangabepflicht gilt auch für Presslinge
Auch in Sachen Grundpreisangabe lief es für das beklagte Unternehmen nicht gut. Angeboten worden waren hier „Skin Repair Presslinge“ und Proteinpulver, ohne den Preis je Mengeneinheit anzugeben, der den Käufern insbesondere den Vergleich mit anderen Produkten erleichtern soll. Er ist grundsätzlich immer dann Pflicht, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe muss dabei in unmittelbarer Nähe zum Endpreis erfolgen.
Klassische Beispiele sind etwa der Teppich als Meterware von der Rolle, oder verpackte Lebensmittel im Supermarkt. In Detailfragen kommt es allerdings immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Im vorliegenden Fall brachte das beklagte Unternehmen vor, dass es sich bei den angebotenen Nahrungsergänzungsmitteln um eine stückweise Abgabe handele, für die der Grundpreis nicht angegeben werden müsse.
Diese Auffassung teilte das LG Berlin nicht und verurteilte das Unternehmen auch in diesem Punkt zu Unterlassung. Ähnlich hatte der Bundesgerichtshof kurz zuvor mit Blick auf Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform geurteilt.
Wegfall weiterer Pfandausnahmen 2024
Zum 1. Januar 2024 werden im Übrigen weitere Ausnahmen von der Pfandpflicht entfallen. Ab diesem Stichtag muss auch für folgende Produkte in Einwegkunststoffgetränkeflaschen Pfand erhoben werden:
- Milch- und Milchmischgetränke (mind. 50 Prozent Milchanteil)
- sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Milch- und Margarinegesetz
Details zu den betroffenen Produkten befinden sich in § 31 Abs. 4 VerpackG. Die Abgabe der Produkte in anderen Verpackungen als Einwegkunststoffgetränkeflaschen bleibt weiterhin pfandfrei. Eine Übergangsregelung für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte ist nicht vorgesehen.
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