Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 6. September 2023, Aktenzeichen 22 Ca 1097/23) hat die Klage eines Arbeitnehmers gegen eine fristlose Kündigung abgelehnt. Der Kläger war 19 Jahre in einer Bundesbehörde beschäftigt. Der Grund für die Kündigung war eine sexuelle Belästigung.
Unerwünschte Berührung der Brust
Die Kündigung ging auf einen konkreten Vorfall zurück: Eine Kollegin klagte wegen Rückenschmerzen. Der Kläger berührte daraufhin mit der Einwilligung der Kollegin ihren Rücken, während er hinter ihr saß. In der Folge schob er ihr Oberteil hoch und öffnete den BH, um den Rücken abtasten zu können. Danach soll es laut Angaben der beklagten Bundesbehörde dazu gekommen sein, dass der Kläger seine Hände ohne Einverständnis der Mitarbeiterin auf deren nackte Brüste legte.
Kein Versehen
Der Kläger bestritt diesen Sachverhalt und behauptete, er habe die Brüste lediglich unbeabsichtigt seitlich berührt, als er den BH der Kollegin wieder schließen wollte. Das Gericht hielt diese Schilderung allerdings für eine Schutzbehauptung und ordnete die Aussage der Mitarbeiterin als glaubhaft ein. Laut der hauseigenen Pressemitteilung des Gerichts gab es keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Mitarbeiterin den ehemaligen Kollegen zu Unrecht der sexuellen Belästigung bezichtigen wollte.
Die arbeitgebende Bundesbehörde durfte hier auch auf eine Abmahnung verzichten. Immerhin handelt es sich um eine schwere Pflichtverletzung, die möglicherweise sogar strafrechtliche Relevanz haben könnte.
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