Trotz allen Diskussionen rund um die Cannabis-Legalisierung müssen Lebensmittel zum Schutz der Verbraucher hierzulande weiterhin auf eine Positivliste für zugelassene neuartige Lebensmittel nach der sogenannten Novel-Food-Verordnung der EU aufgenommen werden. Davon machen auch Nahrungsergänzungsmittel in Form von Cannabis-Öl keine Ausnahme, denn auch sie sind als Lebensmittel so neuartig, dass der Verkauf noch nicht ohne Weiteres statthaft ist. Das bekräftigt eine neu veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle noch einmal (Beschluss vom 28.03.2023 und Beschluss vom 20.04.2023, Az.: 13 U 67/22) feststellte.
Kein Vertrieb von Cannabis-Produkten ohne Zulassung
CBD-Produkte gibt es in allen möglichen Erscheinungsformen, beispielsweise als Öle, Tee oder in Sprayform. Cannabis-Lebensmittel, welche den Inhaltsstoff CBD enthalten, sind jedoch noch als „neuartig“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung anzusehen und daher derzeit noch nicht für den freien Verkauf zugelassen.
Hintergrund dieser Regelungen ist es, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersuchtes Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden darf, ohne dass deren Unbedenklichkeit für Menschen untersucht und belegt wurde. Nach der Novel-Food-Verordnung ist folgender Stichtag maßgeblich: Das Lebensmittel muss bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden sein. Das kann man bei einem Öl aus Hanfextrakt aber nicht belegen, wie eine Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes zeigt.
Verstoß gegen Novel Food-Verordnung kann abgemahnt werden
Im Streitfall ging es um ein Öl, welches sich aus einer Kombination von Sesamöl und einem Hanfextrakt, der mit einem bestimmten Extraktionsverfahren hergestellt worden ist, zusammensetzt war. Das verkaufende Unternehmen konnte jedoch nicht nachweisen, dass das Hanfextrakt, wie es in dem vertriebenen Cannabis-Öl vorhanden war, vor dem 15. Mai 1997 bereits in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Das Inverkehrbringen des Cannabis-Öls verstieß somit gegen die Novel-Food-Verordnung, was wiederum einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
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