Gemälde, alte Möbel oder Secondhand-Kleidung – Gegenstände, die regelmäßig nicht zum ersten Mal, sondern bereits häufiger über die (virtuelle) Ladentheke gegangen sind, sollen nicht doppelt besteuert werden. Doch während man ein altes Möbelstück, was lediglich restauriert wurde, der Differenzbesteuerung unterstellt, ist die Kombination aus Alt und Neu offenbar nicht ganz so einfach einzuordnen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte dazu einen Fall zu entscheiden.
Differenzbesteuerung bei Upcycling-Produkten
Beim Verkauf differenzbesteuerter Ware unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Diese Differenzbesteuerung wird relevant beim Wiederverkauf, d. h. beim An- und Verkauf von beweglichen körperlichen Gegenständen, einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Ausgenommen hiervon sind der An- und Verkauf von Edelmetallen und Edelsteinen.
Eine antike Waschkommode war der Auslöser für einen Streit eines Verkäufers mit dem Finanzamt. Das gute Stück wurde nämlich nicht nur weiterverkauft, sondern restauriert und zusammen mit einem individuell für die Kundschaft angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Das Finanzamt sah jedoch in diesem Upcycling einen neuen (Verkaufs-)Gegenstand, sodass von einem differenzbesteuerten Wiederverkauf keine Rede sein könne. Der Verkäufer hingegen argumentierte, das neue Waschbecken spiele nur eine untergeordnete Rolle, den Käufern komme es auf den antiken Unterbau an.
Identität zwischen Ankaufs- und Verkaufsobjekt
Auch bei der Verbindung eines aufgearbeiteten Möbelstücks mit einem Neuteil handelt es sich um einen Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen, der die Differenzbesteuerung möglich macht (FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 4 K 77/22 vom 29.03.2023, nicht rechtskräftig). Die für eine Differenzbesteuerung erforderliche Identität zwischen Ankaufs- und Verkaufsobjekt sei nicht allzu streng zu sehen, sondern könne auch in den Fällen der Verbindung eines aufgearbeiteten Gebrauchtgegenstandes mit einem Neuteil wie hier zur Anwendung kommen.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der aufgearbeitete Gebrauchtgegenstand dem (Wieder-)Verkaufsobjekt sein Gepräge gebe und aus Verbrauchersicht das entscheidende Kaufmotiv bilde. Da bereits Revision eingelegt wurde, könnte sich das Blatt noch einmal wenden (Bundesfinanzhof, Az.: XI R 9/23).
Wie wird die Differenzbesteuerung im Online-Handel umgesetzt?
Die Umsatzsteuer ist auch bei differenzbesteuerten Waren zunächst einmal im Preis enthalten und damit am Endpreis anzugeben. Der Ausweis am Endpreis erfolgt im Online-Shop regulär, beispielsweise „19,90 € inkl. MwSt.“
Lediglich in der Rechnung wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Im Online–Shop sollte im Falle von differenzbesteuerter Ware daher ein klarstellender Hinweis wie dieser erfolgen: „Diese Ware unterliegt der Differenzbesteuerung. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.“ Dieser sollte beispielsweise über einen Sternchenhinweis am Preis oder auf Plattformen deutlich zu Beginn der Artikelbeschreibung erfolgen.
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Bei differenzbesteu erten Gütern ist grundsätzlich KEIN Vorsteuerabzug möglich! Was aber u.U. möglich ist, ist sich mit dem Verkäufer darauf zu einigen, etwas mehr zu bezahlen und dann den Artikel regulär zu versteuern. Also wenn der Verkäufer der Artikel z.B. für 40€ gebaucht eingekauft hat und ihn nun wieder für 200€ inkl. MwSt. differenzbesteu ert anbietet, müßte der Verkäufer aus 160 € die 19% MwSt. ermitteln und ans FA abführen, aber nicht in der Rechnung ausweisen (160/119*19 = 25,55€ MwSt.). Er hätte also eine Marge von 200 - 40 - 25,55€ = 134,45 €.
Würde er auch auf die 40€ MwSt. abführen, also die 200 € regulär versteuern und in der Rechnung die MwSt. ausweisen, müßte er 200 € /119*19 = 31,93 € MwSt. abführen. Er hätte also 6,39 € weniger verdient.
Ihr könnt euch also z.B. darauf einigen, dass du 210 € bezahlst, aber eine regulär besteuerte Rechnung erhältst. Dann wäre die abzuführende MwSt. 210/119*19 = 33,53€. Er hätte also 210-40-33,53 = 136,47 € verdient und du hättest für 10€ Mehrkosten 33,53 € Vorsteuerabzug realisieren können.
Diese Wahlfreiheit, einzelne Geschäfte regulär zu besteuern ist explizit im Gesetz vorgesehen.
Würde er statt dessen auf 200 € die MwSt.
So vorzugehen ist nicht unüblich. Es macht besonders dann Sinn, wenn es um Waren geht, bei denen der Beschaffungspre is des Verkäufers, wie im Beispiel sehr niedrig war. (Da den ein Verkäufer natürlich ungern offenlegt, kann es u.U. etwas schwierig sein, hier zu verhandeln) Es gibt aber auch Fälle in denen ein Verkäufer keine Wahlfreiheit hin zur Vollbesteuerung hat. Nämlich wenn er für seine Gebrauchtwaren grundsätzlich den Ansatz der "Gesamtdifferen z" verwendet UND GLEICHZEITIG der EK des Verkäufers UNTER 500€ lag.
Eine guter Artikel zum Thema gibt es bei der IHK Hannover: ihk.de/.../...
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Man könnte sich ja z.B. für sein Büro einen restaurierten antiken Schreibtisch bestellen. Also sicherlich betrieblich veranlasst. Was setzt man dann da als Vorsteuer an?
Und wie verhält es sich z.B. beim betrieblich4en Kauf von gebrauchten Kfz? Auch diese wurden ja bereits bei ihrem ersten Verkauf einmal voll besteuert...
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