Eine Herstellerin von Spülmaschinen-Caps darf ihr Produkt nicht mehr als „revolutionär“ bezeichnen. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden (Urteil vom 28.06.2023, Az.: 315 O 116/23). Grund für die Entscheidung des Landgerichts war, dass die streitgegenständlichen Caps keine erhebliche Leistungssteigerung gegenüber anderen Produkten aufwiesen. Die Bezeichnung „revolutionär“ stelle somit eine wettbewerbswidrige Irreführung dar und wurde vom Gericht untersagt.
Täuschung über wesentliche Merkmale
Geklagt hatte eine konkurrierende Herstellerin von Spülmaschinen-Tabs und -Caps und verlangte vor Gericht von der gegnerischen Partei die Unterlassung der Werbeaussage „revolutionär“ für die zum Kauf angebotenen Spülmaschinen-Caps. Die werbliche Verwendung dieser Bezeichnung stelle eine irreführende Handlung dar, da sie über wesentliche Merkmale der Produkte täusche.
Konkret wurden sowohl die Aussage „Unser erster Spülmaschinen Cap mit der revolutionären CYCLESYNC-Technologie ermöglicht dem richtigen Inhaltsstoff, sich genau im richtigen Moment zu entfalten, so dass selbst eingebrannte Speiserückstände effektiv entfernt werden“, als auch „Unsere revolutionäre Performance mit 15 % weniger Chemikaliengehalt im Vergleich zu F. P. A. i.“ beanstandet.
Eindruck eines deutlich besseren Produkts wird vermittelt
Wie das Gericht ausführt, erwarte der angesprochene Verkehrskreis wohl kein revolutionäres Produkt im Sinne einer bahnbrechenden Neuschöpfung, da er an Übertreibungen in der Werbung gewöhnt sei. Jedoch verspreche die Bezeichnung „revolutionär“ auch nicht nur minimal bessere Ergebnisse, sondern vermittle einen deutlichen Abstand im Vergleich zu anderen vergleichbaren Produkten. Verbraucher:innen würden den Begriff „revolutionär“ im Zusammenhang mit den formulierten Werbeaussagen auch nicht nur auf die neuartige Technologie beziehen, sondern vielmehr die Reinigungsleistung als besonders innovativ ansehen.
Bei den Verbraucher:innen würde der Eindruck erweckt werden, dieses „revolutionäre“ Produkt würde andere im Handel erhältliche Spülmaschinenreinigungsprodukte deutlich übertreffen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Verpackung der beiden Konkurrenten sehr ähnlich und die Produktbezeichnungen fast identisch seien und damit ein direkter Bezug zu den Produkten des klagenden Unternehmens hergestellt werden könnte.
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