Wer sich zum Spaß dienstunfähig prügelt, ist selbst schuld. So oder so ähnlich könnte die allgemeine Meinung aussehen. Dass das aber nicht immer so einfach ist, zeigt ein aktueller Fall, bei dem sich zwei Bundespolizisten eine Rauferei geliefert haben, in deren Folge der eine elf Wochen krankgeschrieben war.
„Ihr könntet Brüder sein“
Die Rauferei spielte sich im Vorraum der Waffenkammer ab. Polizist A soll Polizist B „Ihr könntet auch Brüder sein!“ zugerufen haben. Daraufhin wandte sich Polizist B dem Polizisten A zu und kabbelte sich mit ihm. Ein dritter Polizist „mischte“ sich daraufhin ein, indem er die beiden bat, sich nicht wehzutun.
Daraufhin trennten sich die beiden tatsächlich. Als Polizist B sich abwandte, rief der Polizist A „Brüder könnt ihr trotzdem sein“ hinterher. Von der erneuten Provokation angestachelt, stürzten sich nun zwei Beamte auf den Polizisten und versuchten, diesen zu fixieren. Dabei erlitt Polizist A mehrere Verletzungen: Eine angeknackste Rippe und ein verrenktes Knie sorgten für eine Dienstunfähigkeit von elf Wochen. Nun musste geklärt werden, ob es sich bei dem Vorfall um einen Dienstunfall handelte.
„Kontakt von Kollegen“ gehört zum Dienst
Das Oberverwaltungsgericht hatte zunächst entschieden, dass es sich bei dem Vorfall um einen Dienstunfall handelte. Allerdings berücksichtigte das Gericht lediglich den ersten Ausruf des Polizisten und sah hierin keine Provokation. Für das Urteil ließ das Gericht aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Dieses hatte die Akte nun auf dem Tisch liegen und sollte entscheiden, wann in solchen Konstellationen ein Dienstunfall vorliegt.
Die Bundesrichter:innen (Urteil vom 13.07.2023, Az: 2 C 3.22) entschieden, dass der „Kontakt zu Kollegen“ während der Arbeitszeit grundsätzlich zum Dienst gehöre. Allerdings habe das Oberverwaltungsgericht übersehen, dass es sich um ein mehraktiges Geschehen handelte. Ob ein Dienstunfall vorliege, hänge nämlich auch von dem Verhalten des Verletzten ab. Ein durch ihn provozierter Angriff könne, so das Bundesverwaltungsgericht laut Beck-Aktuell, nicht der Bundespolizei zugerechnet werden.
Die Akte geht nun zum Oberverwaltungsgericht zurück. Dieses soll sich noch einmal mit dem Sachverhalt befassen und entscheiden, ob der zweite Ausruf des Verletzten etwas an der Einordnung als Dienstunfall ändert.
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