Auch LinkedIn muss sich wie jedes andere Unternehmen, welches mit Daten von EU-Bürger:innen arbeitet, an die Regeln halten. Das Landgericht Berlin hat der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen LinkedIn daher weitgehend stattgegeben (Urteil vom 24.08.2023, Aktenzeichen: 16 O 420/19 – nicht rechtskräftig). Das soziale Netzwerk informierte seine Nutzer:innen darüber, dass nicht auf im Browser eingestellte Do-Not-Track-Signale (DNT-Signale) reagiert werde – das ist jedoch problematisch. Doch damit nicht genug: Die Voreinstellung zur Sichtbarkeit der Mitgliederprofile auf Partnerseiten des Unternehmens sowie unlautere E-Mail-Werbung wurde ebenfalls als unzulässig erklärt.
Datenschutzpannen wurde ein Riegel vorgeschoben
Wenn man im Browser die „Do-Not-Track“-Einstellung wählt, dann will man nur eines: nicht getrackt werden, also der Nachverfolgung des Surfverhaltens („Tracking“) widersprechen. „Webseitenbetreiber müssen dieses Signal respektieren“, kommentiert auch der vzbv LinkedIns Vorgehen. LinkedIn hatte zwar deutlich informiert, dass es auf DNT-Signale nicht reagiert. Das macht das Ganze aber nicht automatisch legal, denn gegen den Willen der Nutzer:innen dürfen die personenbezogenen Daten nicht ausgewertet werden.
Rundumschlag gegen LinkedIn
LinkedIn darf außerdem nicht länger ungefragt persönliche Daten preisgeben. Das persönliche Profil konnte zuvor ohne Zustimmung auch außerhalb des Netzwerkes – etwa auf Suchmaschinen – angesehen werden. Damit ist nun ebenfalls Schluss und Nutzerprofile dürfen nicht mehr automatisch öffentlich einsehbar sein, wenn sie angelegt werden.
Bereits in einem Teilurteil hatte das Landgericht Berlin zuvor den ungebetenen Versand von E-Mails an potenzielle neue Mitglieder untersagt, denn die Empfänger:innen der Mails hatten der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse nicht zugestimmt.
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