Verstieß Ebay mit einer Rabattaktion im Weihnachtsgeschäft des Jahres 2019 gegen die Buchpreisbindung? Mit dieser Frage mussten sich in den letzten Jahren mehrere Gerichte beschäftigen, nachdem der Börsenverein des Deutschen Buchhandels gegen den Marktplatz geklagt hatte (wir berichteten, siehe Infokasten). Nun ist die jahrelange Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem Ende gekommen und das mit einem klaren Sieger: Ebay.
Rabatt auch auf preisgebundene Bücher
Dem Streit war eine veranstaltete Rabattaktion des Marktplatzes in der Adventszeit 2019 vorangegangen. Ebay hatte damit geworben, seiner Kundschaft einen Rabatt von zehn Prozent auf verschiedene Produktkategorien zu gewähren. Davon umfasst waren allerdings auch Bücher, die der Buchpreisbindung unterliegen. Der Börsenverein sah darin einen klaren Gesetzesverstoß.
Mit seiner Klage vor dem Landgericht (LG) Wiesbaden ist der Börsenverein jedoch gescheitert, denn das LG sah in der Rabattaktion keinen Verstoß gegen die Buchpreisbindung (Urteil vom 25.1.2022, Az. 11 O 790/20). Das Gericht folgte vielmehr der Argumentation des Marktplatzes, da die Kundschaft zwar nur den rabattierten Preis zu zahlen hatte, die Händler:innen aber letztlich den vollen Preis für die Bücher erhalten haben. Der Rabatt wurde von Ebay finanziert und die entstandene Differenz wurde an die Händler:innen ausbezahlt. Eine Benachteiligung sei dadurch jedenfalls nicht entstanden.
Aktion durch Ebay vollfinanziert: kein Verstoß
Der Börsenverein wollte sich mit diesem Urteil allerdings nicht zufriedengeben und zog in die nächsthöhere Instanz zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urteil vom 14.3.2023, Az. 11 U 20/22). Doch auch hier war der Börsenverein nicht erfolgreich und das OLG schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an – und ging noch einen Schritt weiter.
So gelte die Buchpreisbindung gar nicht für Ebay. Ein Verbot von drittfinanzierten Rabattaktionen gebe es nicht. Die Preisbindung verpflichtet Unternehmen, die „gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland“ verkaufen (§ 3 Buchpreisbindungsgesetz). Ebay selbst verkaufe aber keine Bücher an Letztabnehmer. Kaufverträge kommen ausschließlich zwischen den jeweiligen Händler:innen und der Kundschaft zustande. Die Händler:innen selbst haben mit der Aktion von Ebay jedoch nicht gegen die Buchpreisbindung verstoßen. Da die Rabattaktion einmalig und nur auf wenige Stunden begrenzt gewesen war, sah das OLG darin auch keine ernsthafte Bedrohung für Buchläden.
Forderung nach Neuregelung
Doch aufgeben kam für den Börsenverein auch nach dem Urteil des OLG nicht infrage. Da das OLG eine Revision zum BGH nicht zuließ, legte der Verein eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, über die der BGH nun entschieden hat – allerdings nicht zugunsten des Vereins. Wie beck-aktuell berichtet, lehnte der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde jetzt ab. Damit ist nun das Urteil des OLG Frankfurt am Main rechtskräftig und der Rechtsweg ausgeschöpft.
Von der Entscheidung des BGH enttäuscht, fordert der Börsenverein eine gesetzliche Neuregelung, um verbotene Preiswettbewerbe und die Umgehung der Buchpreisbindung zu verhindern. So sei inzwischen eine Regelungslücke bei Dreiecks-Konstellationen entstanden, die der Gesetzgeber schließen müsse.
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