Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union ist fast ohne Einschränkungen zulässig und basierend auf einem Liberalisierungsgedanken grundsätzlich auch frei. Natürlich bestehen abweichend von dem allgemeinen Grundsatz Beschränkungen für bestimmte Kategorien von Waren, die wiederum im sogenannten Unionszollkodex festgelegt werden. Wird dieser falsch angewendet und umgesetzt, können betroffenen Unternehmen Ansprüche entstehen.
Behördenfehler: Einfuhrabgaben zu Unrecht verlangt
Ein Unternehmen, welches Unterhaltungselektronik importiert und vertreibt, lag im Streit mit der deutschen Zollbehörde. Diese setzte für einige der betroffenen Geräte zu Unrecht Einfuhrabgaben fest. Dagegen wehrte sich das Unternehmen schon und gewann vor Gericht. Die zu viel gezahlten Einfuhrabgaben mussten dem Unternehmen erstattet werden.
Nun ging es noch um die Verzinsung der erstatteten Beträge. Eine unzutreffende Auslegung des Zollrechts durch die nationale Zollbehörde führt zu einer Verzinsung von daraus entstandenen Rückzahlungsansprüchen, heißt es in einem Urteil (Hessisches Finanzgericht mit Urteil vom 31.05.2023, Az.: 7 K 998/20). Im Streitfall erstrecke sich der Zinsanspruch auf den Zeitraum der Entrichtung der Einfuhrabgabe bis zu deren Erstattung durch die Zollbehörde. Das war aufgrund des vorangegangenen Streits über das Ob der Zahlungspflicht ein Zeitraum von mehreren Jahren.
Ein Anspruch auf Zinseszinsen oder Verzugszinsen sei jedoch nicht gerechtfertigt, so das Gericht. Der Zinsanspruch fordere lediglich einen Ausgleich für das Vorenthalten des erstatteten Geldbetrages, nicht dagegen eine umfassende Verzinsung jeglicher Verzögerungen in der Abwicklung der Erstattungsansprüche. Gegen das Urteil wurde bereits Berufung beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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